Jugendjagdschein
Der Jugendjagdschein ist der Jagdschein für 16- und 17-Jährige; er erlaubt die Jagd nur in Begleitung einer jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson.
Geregelt ist er in § 16 BJagdG. Begleiten muss der Erziehungsberechtigte oder eine von ihm schriftlich beauftragte Person, die jagdlich erfahren ist. Wer ohne Begleitperson jagt, handelt ordnungswidrig (§ 39 Abs. 1 Nr. 4). An Gesellschaftsjagden darf der Inhaber nicht als Schütze teilnehmen.
Im Übrigen gelten die Regeln für den Jagdschein entsprechend; auch der Jugendjagdschein setzt also die bestandene Jägerprüfung voraus. Jünger als 16 Jahre darf niemand einen Jagdschein erhalten (§ 17 Abs. 1 Nr. 1).
Waffenrechtlich bekommt der Inhaber keine Waffenbesitzkarte. Jagdwaffen und Munition darf er nur für die Dauer der Jagd oder des jagdlichen Schießtrainings ohne Erlaubnis erwerben, besitzen und führen (§ 13 Abs. 7 WaffG); danach gehen sie an den Berechtigten zurück.