Lexikon

Jugendjagdschein

Jagdrecht

Der Jugendjagdschein ist der Jagdschein für 16- und 17-Jährige; er erlaubt die Jagd nur in Begleitung einer jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson.

Geregelt ist er in § 16 BJagdG. Begleiten muss der Erziehungsberechtigte oder eine von ihm schriftlich beauftragte Person, die jagdlich erfahren ist. Wer ohne Begleitperson jagt, handelt ordnungswidrig (§ 39 Abs. 1 Nr. 4). An Gesellschaftsjagden darf der Inhaber nicht als Schütze teilnehmen.

Im Übrigen gelten die Regeln für den Jagdschein entsprechend; auch der Jugendjagdschein setzt also die bestandene Jägerprüfung voraus. Jünger als 16 Jahre darf niemand einen Jagdschein erhalten (§ 17 Abs. 1 Nr. 1).

Waffenrechtlich bekommt der Inhaber keine Waffenbesitzkarte. Jagdwaffen und Munition darf er nur für die Dauer der Jagd oder des jagdlichen Schießtrainings ohne Erlaubnis erwerben, besitzen und führen (§ 13 Abs. 7 WaffG); danach gehen sie an den Berechtigten zurück.

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Redaktion Jagdprüfung.de · Stand 23.10.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung verfasst und ersetzt nicht die Vorschriften des jeweiligen Bundeslands. KI-Transparenz · Redaktion