Bundesartenschutzverordnung
Die Bundesartenschutzverordnung stellt zahlreiche heimische Tier- und Pflanzenarten unter besonderen oder strengen Schutz und regelt ihren Besitz und ihre Haltung.
Amtlich heißt sie Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten; sie stammt von 2005 und stützt sich auf das Bundesnaturschutzgesetz. Ihre Anlage 1 führt Arten auf, die zusätzlich zum EU-Recht besonders oder streng geschützt sind. Über sie sind fast alle heimischen Säugetiere geschützt, die weder dem Jagdrecht unterliegen noch schon nach EU-Recht geschützt sind, etwa Igel, Eichhörnchen, Siebenschläfer und Spitzmäuse. Ausgenommen sind unter anderem Feld- und Hausmaus, Wanderratte, Waschbär und Nutria.
Die Verordnung verbietet außerdem bestimmte Methoden, solchen Tieren nachzustellen, etwa mit Schlingen, Leim, Armbrüsten oder künstlichen Lichtquellen (§ 4); das gilt für besonders geschützte Arten und für wildlebende Wirbeltiere, die weder dem Jagd- noch dem Fischereirecht unterliegen. Wer Wirbeltiere besonders geschützter Arten hält, braucht Zuverlässigkeit, Kenntnisse und geeignete Einrichtungen, muss die Haltung in der Regel der Behörde anzeigen und bestimmte Arten kennzeichnen.
Für Wild gilt daneben die Bundeswildschutzverordnung, die auf dem Bundesjagdgesetz beruht.