Lexikon

Bedürfnis

Jagdrecht

Bedürfnis nennt man im Waffenrecht das besonders anzuerkennende Interesse, das für eine Waffenerlaubnis nachgewiesen werden muss, etwa als Jäger oder Sportschütze.

Es ist neben Mindestalter, Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung und Sachkunde eine der Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis (§ 4 Abs. 1 WaffG). Nachgewiesen ist es nach § 8 WaffG, wenn besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen glaubhaft gemacht sind, etwa als Jäger, Sportschütze, Waffensammler oder gefährdete Person, und die Waffe für diesen Zweck geeignet und erforderlich ist.

Bei Jägern erkennt § 13 WaffG das Bedürfnis an, wenn sie einen gültigen Jagdschein besitzen, die Waffen zur Jagd oder zum jagdlichen Schießtraining brauchen und diese nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sind. Für Inhaber eines Jahresjagdscheins prüft die Behörde es bei Langwaffen und zwei Kurzwaffen nicht gesondert; für weitere Kurzwaffen muss es eigens begründet werden.

Ob das Bedürfnis fortbesteht, überprüft die Behörde alle fünf Jahre (§ 4 Abs. 4). Wer eine Waffe erbt und kein eigenes Bedürfnis hat, darf sie in der Regel nur mit Blockiersystem behalten (§ 20 Abs. 3).

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Redaktion Jagdprüfung.de · Stand 23.10.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung verfasst und ersetzt nicht die Vorschriften des jeweiligen Bundeslands. KI-Transparenz · Redaktion