Lexikon

Aneignungsrecht

Jagdrecht

Das Aneignungsrecht ist die Befugnis, sich Wild, Fallwild, Abwurfstangen und Eier von Federwild anzueignen; im Revier hat es grundsätzlich der Jagdausübungsberechtigte.

Es ist Teil des Jagdrechts (§ 1 Abs. 1 BJagdG) und umfasst nach § 1 Abs. 5 auch krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild. Freilebendes Wild gehört niemandem, es ist herrenlos. Eigentum daran erwirbt, wer es in Eigenbesitz nimmt, es sei denn, die Aneignung ist gesetzlich verboten oder verletzt ein fremdes Aneignungsrecht (§ 958 BGB).

Deshalb wird im Revier grundsätzlich nur der Jagdausübungsberechtigte Eigentümer, etwa an einem überfahrenen Reh oder einer Abwurfstange; erlegt ein Jagdgast ein Stück, wird ebenfalls der Revierinhaber Eigentümer. Wer sich solche Dinge unbefugt aneignet, auch als Spaziergänger oder Autofahrer, begeht Jagdwilderei (§ 292 StGB). Für befriedete Bezirke treffen manche Länder eigene Regeln; in Bayern etwa darf sich dort der Grundeigentümer verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen aneignen.

Für Tiere, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, gilt es nicht: Einen tot gefundenen Waldkauz oder Uhu darf sich auch der Revierinhaber nicht aneignen, weil für Eulen als besonders geschützte Arten ein Besitzverbot gilt.

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Redaktion Jagdprüfung.de · Stand 23.10.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung verfasst und ersetzt nicht die Vorschriften des jeweiligen Bundeslands. KI-Transparenz · Redaktion