Aneignungsrecht
Ausschließliche Befugnis, sich Wild im Jagdbezirk rechtlich anzueignen.
Das Aneignungsrecht ist Teil des Jagdrechts. Für die Jägerprüfung besonders wichtig ist, dass es nicht nur erlegtes Wild, sondern auch Fallwild, Abwurfstangen und Eier von Federwild umfasst.
Begriff
Das Aneignungsrecht ist die ausschließliche Befugnis, sich Wild anzueignen. Es ist Teil des Jagdrechts und steht dem Berechtigten im jeweiligen Jagdbezirk zu. Damit wird geregelt, wer Wild rechtmäßig in Besitz nehmen darf.
Umfang nach dem Jagdrecht
Nach § 1 BJagdG umfasst das Aneignungsrecht auch krankes oder verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen und Eier von Federwild. Es ist damit weiter als die bloße Aneignung eines selbst erlegten Stückes. Die rechtliche Grundlage bleibt jedoch das Jagdrecht des Berechtigten.
Abgrenzung
Aneignungsrecht ist nicht dasselbe wie Jagdausübung insgesamt. Es ist nur ein Teil des Jagdrechts. Ebenso darf man das Recht nicht mit der tatsächlichen Handlung des Aneignens verwechseln.
Prüfungswissen
In Prüfungen wird häufig nach dem genauen Umfang des Aneignungsrechts gefragt. Wer § 1 BJagdG inhaltlich beherrscht, kann solche Fragen sicher beantworten. Vollständige Antworten nennen auch Fallwild und Abwurfstangen.
Häufige Verwechslung
Das Aneignungsrecht ist die Befugnis; das Aneignen ist die konkrete Inbesitznahme.
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