Europäischer Feuerwaffenpass
Der Europäische Feuerwaffenpass ist ein EU-einheitliches Dokument für die Mitnahme eigener Schusswaffen auf Reisen in andere Mitgliedstaaten.
Ausgestellt wird er auf Antrag von der Waffenbehörde an Personen, die ihre Schusswaffen nach deutschem Recht besitzen dürfen und sie in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen (§ 32 Abs. 6 WaffG); als Mitgliedstaaten gelten dabei auch die Schengen-Staaten außerhalb der EU. Die Waffen werden einzeln eingetragen. Der Pass gilt fünf Jahre und lässt sich zweimal um je fünf Jahre verlängern; stehen bei Jägern nur Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen darin, gilt er zehn Jahre (§ 33 AWaffV).
Der Pass selbst ist keine Erlaubnis und ersetzt auch nicht den Jagdschein. Grundsätzlich braucht man zusätzlich die Zustimmung des Ziellandes, die in den Pass eingetragen werden kann. Für Jäger gibt es eine Erleichterung: Bis zu drei Langwaffen der Kategorie C, zu der etwa Repetier- und Kipplaufbüchsen gehören, dürfen sie samt Munition zur Jagd ohne weitere deutsche Erlaubnis mitnehmen, nach Deutschland wie aus Deutschland hinaus, wenn die Waffen im Pass stehen und sie den Reisezweck etwa durch eine Einladung belegen können (§ 32 Abs. 3 WaffG). Ob das Zielland mehr verlangt, richtet sich nach dessen Recht.