Lexikon

Aussetzen von Wild

Jagdrecht · auch Auswildern

Aussetzen von Wild bedeutet, gefangene oder aufgezogene Tiere in die freie Natur zu entlassen; Jagdrecht und Naturschutzrecht beschränken es eng.

Das Bundesjagdgesetz verbietet, Schwarzwild und Wildkaninchen auszusetzen (§ 28 Abs. 2 BJagdG); Sachsen-Anhalt weicht davon ab und erlaubt dem Revierinhaber, Wild außer Schalenwild auszusetzen. Fremde Tiere dürfen in der freien Natur nur mit schriftlicher Genehmigung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausgesetzt oder angesiedelt werden (§ 28 Abs. 3). Die Länder können das Aussetzen weiterer Arten beschränken oder verbieten und verlangen dafür teils eine Genehmigung.

Eingefangenes oder aufgezogenes Wild darf außerdem nicht später als vier Wochen vor Beginn der Jagd auf diese Tiere ausgesetzt werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 18). So sollen sich die Tiere an die freie Wildbahn gewöhnen, bevor sie bejagt werden. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten (§ 39 BJagdG).

Daneben gilt das Naturschutzrecht: Tiere in der freien Natur auszubringen bedarf nach § 40 BNatSchG einer Genehmigung. Ausgenommen ist das Ansiedeln von Wild, dessen Art in dem Gebiet in den letzten 100 Jahren in freier Natur vorkam.

Verwandte Begriffe

Redaktion Jagdprüfung.de · Stand 23.10.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung verfasst und ersetzt nicht die Vorschriften des jeweiligen Bundeslands. KI-Transparenz · Redaktion