Jagdrecht
Reviersystem
auch: Jagdbezirksystem
Das Reviersystem ist der Grundsatz des deutschen Jagdrechts, nach dem die Jagd nur in Jagdbezirken ausgeübt werden darf. Das Jagdrecht ist dabei an das Eigentum an Grund und Boden gebunden.
Was bedeutet „Reviersystem“?
Das Jagdrecht in Deutschland beruht auf dem Reviersystem. Es besagt, dass die Berechtigung zur Jagd räumlich auf Reviere begrenzt ist. Grundlage ist § 3 Abs. 3 BJagdG: Gejagt werden darf nur in Jagdbezirken. Eng damit verbunden ist die Bindung des Jagdrechts an das Eigentum an Grund und Boden nach § 3 BJagdG. Wer Land besitzt, hat also das Jagdrecht; ausgeübt wird es aber nur im Rahmen eines Jagdbezirks. Das Bundesjagdgesetz bildet gemeinsam mit den Landesjagdgesetzen den rechtlichen Rahmen dafür.
Eigenjagdbezirk und gemeinschaftlicher Jagdbezirk
Nach § 4 BJagdG kennt das Reviersystem genau zwei Arten von Jagdbezirken. Nach § 7 BJagdG entsteht ein Eigenjagdbezirk ab 75 ha zusammenhängender land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbarer Fläche derselben Person oder Personengemeinschaft; die Länder können die Mindestgröße höher festsetzen, Bayern etwa auf 81,755 ha. Aus den übrigen Grundflächen einer Gemeinde wird ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk gebildet, sofern sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen (§ 8); auch diese Schwelle dürfen die Länder anheben, in Bayern gelten 250 ha. Nach Bundesrecht darf ein solcher Bezirk nur in Teile von jeweils mindestens 250 ha geteilt werden. Die Eigentümer der Flächen im gemeinschaftlichen Bezirk bilden die Jagdgenossenschaft, die mit doppelter Mehrheit beschließt (§ 9). Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper, die für sich allein keine ordnungsmäßige Jagdausübung gestatten, unterbrechen den Zusammenhang einer Fläche nicht (§ 5 Abs. 2). In befriedeten Bezirken ruht die Jagd; eine beschränkte Jagdausübung kann aber gestattet werden (§ 6).
Was das Reviersystem für den Jäger bedeutet
Wer jagen möchte, braucht neben einem Jagdschein immer einen Bezug zu einem bestimmten Jagdbezirk, sei es als Eigentümer, als Pächter oder mit einer Jagderlaubnis. Der Jagdschein setzt nach § 15 und § 17 BJagdG eine bestandene Jägerprüfung, persönliche Zuverlässigkeit und eine Jagdhaftpflichtversicherung voraus. Ein Recht, auf beliebigen Flächen zu jagen, gibt es dagegen nicht.
„Reviersystem“ in der Jägerprüfung
Die Prüfung fragt regelmäßig, auf welchem Grundsatz das deutsche Jagdrecht beruht; die Antwort lautet Reviersystem. Außerdem wird erwartet, den Begriff mit eigenen Worten zu erklären: Einteilung der Flächen in Eigenjagdbezirke und gemeinschaftliche Jagdbezirke, Ausübung der Jagd nur dort und Bindung an Grund und Boden. Die bundesrechtlichen Flächenzahlen von 75 ha und 150 ha gehören zum absoluten Standardwissen, ebenso der Hinweis, dass die Länder höhere Mindestgrößen festlegen können.
Häufige Fragen zu „Reviersystem“
Welches Jagdsystem gilt in Deutschland?
Das Reviersystem. Die Jagd darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden, und das Jagdrecht hängt am Grundeigentum.
Welche Jagdbezirke gibt es im Reviersystem?
Genau zwei: den Eigenjagdbezirk, nach Bundesrecht ab 75 ha zusammenhängender Fläche eines Eigentümers, und den gemeinschaftlichen Jagdbezirk, nach Bundesrecht ab 150 ha aus den Flächen einer Gemeinde; die Länder können höhere Mindestgrößen festsetzen.
„Reviersystem“ kommt in 7 Prüfungsfragen vor
So oft taucht der Begriff in unserem Fragenbestand aus Jagdrecht und den übrigen Sachgebieten auf. Übe die Fragen dazu im Trainer, bis du sie sicher beantwortest.
Kostenlos Prüfungsfragen übenVerwandte Begriffe
- JagdrechtJagdrecht bezeichnet zum einen das mit dem Grundeigentum verbundene Recht, auf einer Fläche Wild zu hegen und zu bejagen, zum anderen die Gesamtheit der Jagdgesetze von Bund und Ländern.
- JagdbezirkEin Jagdbezirk ist die gesetzlich festgelegte Fläche, in der die Jagd ausgeübt werden darf; das Bundesjagdgesetz kennt nur zwei Arten, den Eigenjagdbezirk ab 75 Hektar und den gemeinschaftlichen Jagdbezirk ab 150 Hektar; die Länder können höhere Mindestgrößen festlegen.
- EigenjagdbezirkEin Eigenjagdbezirk ist nach § 7 BJagdG ein Jagdbezirk, der kraft Gesetzes entsteht, wenn mindestens 75 Hektar zusammenhängende, land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Fläche derselben Person oder Personengemeinschaft gehören.
- Gemeinschaftlicher JagdbezirkEin gemeinschaftlicher Jagdbezirk ist nach § 8 BJagdG ein Revier aus den Grundflächen vieler Eigentümer einer Gemeinde mit mindestens 150 ha zusammenhängender Fläche. Das Jagdrecht übt dort die Jagdgenossenschaft aus.
- JagdgenossenschaftDie Jagdgenossenschaft ist der gesetzliche Zusammenschluss der Eigentümer der bejagbaren Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 9 BJagdG); ihr steht dort die Ausübung des Jagdrechts zu (§ 8 Abs. 5 BJagdG), und nach Landesrecht ist sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
- Befriedeter BezirkEin befriedeter Bezirk ist eine Fläche, auf der nach § 6 BJagdG die Jagd ruht, etwa Hofräume, Hausgärten oder Friedhöfe; die Einzelheiten legen die Länder fest.
- JagdpachtJagdpacht ist die vertragliche Überlassung des Jagdausübungsrechts in seiner Gesamtheit an einen Pächter, geregelt in § 11 BJagdG: schriftlich, in der Regel für mindestens neun Jahre und nur an Pachtfähige.
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