Lexikon

Nachtzeit

Jagdrecht

Nachtzeit ist im Jagdrecht die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG).

In dieser Zeit dürfen Federwild sowie Schalenwild außer Schwarzwild nicht erlegt werden; vom Verbot ausgenommen sind Möwen, Waldschnepfen sowie Auer-, Birk- und Rackelwild. Anderes Haarwild wie Fuchs oder Feldhase erfasst das bundesrechtliche Verbot nicht. Manche Länder dehnen es aus, andere lassen Ausnahmen zu. Hinter dem Verbot steht, dass Wild in der Dunkelheit kaum sicher anzusprechen ist; beim Schwarzwild ist die Nachtjagd wegen seiner nächtlichen Lebensweise und der Wildschäden zugelassen.

Nachtzeit ist nicht dasselbe wie Büchsenlicht: Ob das Licht für einen sicheren Schuss reicht, hängt von den Verhältnissen ab, die Nachtzeit dagegen folgt aus den Zeiten von Sonnenauf- und -untergang. Unabhängig davon verbietet § 19 BJagdG künstliche Lichtquellen und Nachtzielgeräte beim Erlegen; ob Nachtsichttechnik erlaubt ist, regeln Waffen- und Landesjagdrecht gesondert. Jagdwilderei zur Nachtzeit ist in der Regel ein besonders schwerer Fall (§ 292 Abs. 2 StGB).

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Redaktion Jagdprüfung.de · Stand 23.10.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung verfasst und ersetzt nicht die Vorschriften des jeweiligen Bundeslands. KI-Transparenz · Redaktion