Hegepflicht
Hegepflicht nennt man die mit dem Jagdrecht verbundene Pflicht, einen artenreichen und gesunden Wildbestand und seine Lebensgrundlagen zu erhalten.
Sie steht in § 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG; das Ziel der Hege beschreibt § 1 Abs. 2: ein den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepasster, artenreicher und gesunder Wildbestand sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Die Pflicht hängt am Jagdrecht, nicht erst am Jagdausübungsrecht; im Revier erfüllt sie in der Praxis vor allem der Jagdausübungsberechtigte.
Hege heißt nicht, möglichst viel Wild zu haben. Sie muss so betrieben werden, dass Wildschäden in Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft möglichst vermieden werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2). Dazu gehören etwa bessere Äsung und Deckung, die Verringerung überhöhter Bestände durch Abschuss und ein natürliches Geschlechterverhältnis, nicht aber Kraftfutter für starke Trophäen.
Die Länder füllen die Hegepflicht in ihren Jagdgesetzen näher aus, etwa mit Regeln zur Fütterung und zu Hegegemeinschaften.