Schussbereit
Schussbereit ist eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes, wenn sie geladen ist, also Munition im Patronenlager, im eingesetzten Magazin oder in der Trommel steckt.
So bestimmt es Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 WaffG, und zwar auch dann, wenn die Waffe nicht gespannt ist. Ob sie gesichert ist oder in einem verschlossenen Koffer liegt, ändert daran nichts: Eine geladene Waffe im Koffer ist schussbereit, aber nicht zugriffsbereit. Eine ungeladene Waffe ist dagegen nicht schussbereit, selbst wenn das Schloss gespannt und die Waffe entsichert ist; ein volles Magazin, das getrennt mitgeführt wird, macht sie ebenfalls nicht schussbereit.
Der Begriff entscheidet mit darüber, wie eine Waffe geführt werden darf. Beim erlaubnisfreien Transport muss sie nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit sein (§ 12 Abs. 3 WaffG). Jäger dürfen sie im Zusammenhang mit der Jagd zugriffsbereit führen, aber nur ungeladen (§ 13 Abs. 6); laden dürfen sie erst zur Jagdausübung selbst. Aufbewahrt werden Waffen stets ungeladen (§ 13 AWaffV).