Jagdvorsteher
Der Jagdvorsteher steht dem Jagdvorstand vor, der eine Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt.
Das Bundesjagdgesetz nennt nur den Jagdvorstand: Er wird von der Jagdgenossenschaft gewählt und vertritt sie (§ 9 Abs. 2 BJagdG). Solange keiner gewählt ist, führt der Gemeindevorstand die Geschäfte. Wie sich der Jagdvorstand zusammensetzt, regeln die Länder und die Satzung; meist besteht er aus dem Jagdvorsteher und Beisitzern.
Der Jagdvorsteher führt die laufenden Geschäfte des Vorstands, beruft in der Regel die Versammlung der Jagdgenossen ein und leitet sie. Soll die Jagd verpachtet werden, beschließt das die Versammlung, und der Jagdvorstand schließt den Vertrag. Je nach Land gehört auch die Führung des Jagdkatasters zu den Aufgaben des Jagdvorstehers.