Jagdrecht
Waffenbesitzkarte
auch: WBK
Die Waffenbesitzkarte (WBK) ist die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen. Jede Waffe wird darin mit Art und Kaliber eingetragen und im Nationalen Waffenregister mit Hersteller, Modell und Seriennummer erfasst; zum Führen berechtigt die Karte nicht.
Was ist die „Waffenbesitzkarte“?
Die Waffenbesitzkarte ist für Jäger das wichtigste waffenrechtliche Dokument. Sie erlaubt, Schusswaffen zu erwerben und zu besitzen. Die Erwerbsberechtigung gilt ein Jahr, der Besitz ist unbefristet. Alle Erlaubnisse werden zusätzlich im Nationalen Waffenregister erfasst. Das Führen schussbereiter Waffen erlaubt dagegen erst der Waffenschein; Jäger dürfen ihre Waffen bei der befugten Jagdausübung allerdings auch ohne ihn führen und damit schießen. Für die WBK ist anders als beim Waffenschein keine Haftpflichtversicherung über eine Million Euro nötig. Inhaber eines Jugendjagdscheins im Alter von 16 bis 17 Jahren erhalten keine Waffenbesitzkarte. In Mecklenburg-Vorpommern stellt die Waffenbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt sie aus.
Langwaffe, Kurzwaffe und Voreintrag
Jäger dürfen Langwaffen – Einzellader, Repetierer und bestimmte halbautomatische Jagdwaffen – ohne vorherigen Eintrag kaufen. Danach müssen sie binnen zwei Wochen die Eintragung in die WBK beantragen (§ 13 Abs. 3 WaffG). Das gilt auch beim Kauf von einer Privatperson: Auch dann ist der Erwerb der Behörde binnen zwei Wochen anzuzeigen (§ 37a WaffG). Für Kurzwaffen ist die Reihenfolge umgekehrt. Bis zu zwei Kurzwaffen darf ein Jäger mit Jahresjagdschein erwerben, ohne dass sein Bedürfnis im Einzelfall geprüft wird, braucht aber vor dem Kauf einen Voreintrag in der WBK (§ 13 Abs. 2 WaffG). Der Voreintrag bindet an das eingetragene Kaliber: Wer einen Voreintrag für einen Revolver .38 Spezial hat, darf kein Modell in .357 Magnum erwerben. Eine Kurzwaffe ohne Voreintrag zu kaufen, ist eine Straftat.
Munition, Schalldämpfer und Papiere im Revier
Langwaffenmunition dürfen Jäger mit Jahresjagdschein erlaubnisfrei erwerben. Kurzwaffenmunition kaufen sie nur in einem Kaliber, das in ihrer WBK eingetragen ist; die Menge ist bei entsprechender Berechtigung nicht begrenzt. Schalldämpfer werden waffenrechtlich wie die Waffe behandelt, für die sie gedacht sind; Jäger mit Jahresjagdschein dürfen sie für ihre Jagdlangwaffen wie diese ohne Voreintrag erwerben und nur mit Zentralfeuer-Langwaffen bei der Jagd verwenden (§ 13 Abs. 9 WaffG). Wer als Jagdgast allein jagt, führt Personalausweis, Jagdschein und Waffenbesitzkarte mit; je nach Landesrecht kommt ein schriftlicher Jagderlaubnisschein hinzu, in Nordrhein-Westfalen etwa nach § 12 LJG-NRW.
„Waffenbesitzkarte“ in der Jägerprüfung
Die WBK gehört zu den am häufigsten geprüften Begriffen des Waffenrechts. Im Mittelpunkt stehen der Unterschied zwischen Lang- und Kurzwaffenerwerb, die Zwei-Wochen-Frist, der Voreintrag und seine Bindung an das Kaliber sowie der Munitionserwerb. Dazu kommen Fallfragen zu mitzuführenden Papieren und zur Abgrenzung vom Waffenschein. Wer „erst kaufen, dann eintragen“ bei Kurzwaffen anwendet, tappt in die typische Falle.
Häufige Fragen zu „Waffenbesitzkarte“
Was ist der Unterschied zwischen Waffenbesitzkarte und Waffenschein?
Die WBK berechtigt zu Erwerb und Besitz von Schusswaffen. Der Waffenschein erlaubt das Führen schussbereiter Waffen und ist höchstens drei Jahre gültig. Bei der Jagd brauchen Jäger ihn nicht.
Wie lange hat ein Jäger Zeit, eine gekaufte Langwaffe eintragen zu lassen?
Zwei Wochen. Innerhalb dieser Frist muss er die Eintragung in die Waffenbesitzkarte beantragen.
Wie viele Kurzwaffen darf ein Jäger besitzen?
Bei höchstens zwei Kurzwaffen wird kein Bedürfnis im Einzelfall geprüft. Voraussetzung ist jeweils ein Voreintrag in der WBK vor dem Erwerb.
„Waffenbesitzkarte“ kommt in 141 Prüfungsfragen vor
So oft taucht der Begriff in unserem Fragenbestand aus Jagdrecht und den übrigen Sachgebieten auf. Übe die Fragen dazu im Trainer, bis du sie sicher beantwortest.
Kostenlos Prüfungsfragen übenVerwandte Begriffe
- WaffenscheinDer Waffenschein ist die waffenrechtliche Erlaubnis, eine erlaubnispflichtige Schusswaffe zu führen, sie also außerhalb von Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum des Inhabers und außerhalb einer Schießstätte in der tatsächlichen Gewalt zu haben. Er gilt höchstens drei Jahre.
- JagdscheinDer Jagdschein ist das amtliche Dokument, ohne das niemand die Jagd ausüben darf; ausgestellt wird er von der nach Landesrecht zuständigen Behörde am Wohnsitz (§ 15 BJagdG).
- JagderlaubnisEine Jagderlaubnis ist die Gestattung durch den Jagdausübungsberechtigten, in seinem Revier mitzujagen; sie macht den Jagdgast nicht zum Pächter und wird meist als schriftlicher Begehungsschein erteilt.
- SchalldämpferEin Schalldämpfer ist ein Aufsatz für die Laufmündung, der den Mündungsknall verringert; jagdlich dient er vor allem dem Gehörschutz von Jäger und Hund.
- PistoleEine Pistole ist eine Kurzwaffe mit Magazin im Griff und einem Schlitten als Verschluss, der nach jedem Schuss selbsttätig nachlädt. Jagdlich ist sie nur in wenigen Ausnahmefällen zugelassen.
- RevolverEin Revolver ist eine Kurzwaffe mit einer drehbaren Trommel, deren meist sechs Kammern je eine Patrone aufnehmen. Die Trommel ist dabei zugleich Magazin und Patronenlager.
- KaliberDas Kaliber gibt den Innendurchmesser des Laufs und damit den Durchmesser des Geschosses an; zugleich dient die Kaliberbezeichnung als eindeutige Kennung einer Patronensorte.
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