Lexikon

Waffenaufbewahrung

Jagdrecht

Waffenaufbewahrung meint die Pflicht, Waffen und Munition so zu verwahren, dass sie nicht abhandenkommen und Unbefugte nicht an sie gelangen (§ 36 WaffG).

Die Einzelheiten regelt § 13 AWaffV. Erlaubnispflichtige Schusswaffen sind ungeladen in einem zertifizierten Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 aufzubewahren. Ein Behältnis des Widerstandsgrads 0 fasst beliebig viele Langwaffen und bis zu fünf Kurzwaffen, ab 200 Kilogramm bis zu zehn; im Widerstandsgrad I ist die Zahl unbegrenzt. Munition darf darin mitlagern, sonst genügt für erlaubnispflichtige Munition ein Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss.

Ältere Schränke der früheren Stufen A und B, die schon vor dem 6. Juli 2017 genutzt wurden, darf der bisherige Besitzer weiter nutzen (§ 36 Abs. 4 WaffG). Berechtigte, die zusammenleben, dürfen ein Behältnis teilen; Angehörige ohne Erlaubnis dürfen keinen Zugriff haben. In nicht dauernd bewohnten Gebäuden wie einer Jagdhütte dürfen höchstens drei Langwaffen lagern, und nur im Widerstandsgrad I.

Der Behörde ist die Aufbewahrung nachzuweisen und Zutritt zu den Aufbewahrungsräumen zu gestatten; Wohnräume darf sie gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren betreten (§ 36 Abs. 3). Wer die Vorgaben missachtet und so ein Abhandenkommen oder einen unbefugten Zugriff ermöglicht, macht sich strafbar (§ 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG).

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Redaktion Jagdprüfung.de · Stand 23.10.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung verfasst und ersetzt nicht die Vorschriften des jeweiligen Bundeslands. KI-Transparenz · Redaktion