Lexikon

Pachtdauer

Jagdrecht · auch Pachtzeit

Die Pachtdauer ist die Laufzeit eines Jagdpachtvertrags; nach § 11 Abs. 4 BJagdG soll sie mindestens neun Jahre betragen, die Länder regeln sie teils abweichend.

Die lange Mindestdauer soll eine stetige, auf Dauer angelegte Hege sichern: Wer ein Revier viele Jahre bewirtschaftet, hat ein eigenes Interesse an einem gesunden und angepassten Wildbestand. Beginn und Ende der Pachtzeit sollen mit dem Jagdjahr zusammenfallen, das vom 1. April bis zum 31. März läuft. Ein laufender Vertrag darf auch um einen kürzeren Zeitraum verlängert werden.

Eine zu kurze Pachtdauer macht den Vertrag nicht nichtig, anders als fehlende Schriftform oder Pachtfähigkeit (§ 11 Abs. 6 BJagdG). Die Behörde kann einen solchen Vertrag aber binnen drei Wochen nach der Anzeige beanstanden (§ 12); vor Ablauf dieser Frist darf der Pächter nicht jagen, sofern die Behörde es nicht früher gestattet.

Nach Bundesrecht dürfen die Länder die Mindestpachtzeit erhöhen. Seit sie vom Bundesjagdgesetz allgemein abweichen dürfen, liegen manche Länder darüber, andere darunter; maßgeblich ist das jeweilige Landesjagdgesetz.

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Redaktion Jagdprüfung.de · Stand 23.10.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung verfasst und ersetzt nicht die Vorschriften des jeweiligen Bundeslands. KI-Transparenz · Redaktion