Herrenlos
Herrenlos nennt man Sachen und Tiere, die niemandem gehören; freilebendes Wild ist herrenlos, solange es in Freiheit lebt.
Für wilde Tiere bestimmt das § 960 Abs. 1 BGB. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in geschlossenen Privatgewässern sind dagegen nicht herrenlos. Ein gefangenes wildes Tier, das entkommt, wird wieder herrenlos, wenn der Eigentümer es nicht unverzüglich verfolgt oder die Verfolgung aufgibt; ein gezähmtes Tier, wenn es nicht mehr an seinen Ort zurückkehrt (§ 960 Abs. 2 und 3). Ausgebrochenes Gehegewild unterliegt deshalb erst dem Jagdrecht, wenn es herrenlos geworden ist.
Eigentum an einer herrenlosen Sache erwirbt, wer sie in Eigenbesitz nimmt, außer wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder er dabei ein fremdes Aneignungsrecht verletzt (§ 958 BGB). Bei Wild hat dieses Recht grundsätzlich der Jagdausübungsberechtigte, in befriedeten Bezirken nach manchem Landesrecht der Grundeigentümer. Wer sich Wild, Fallwild oder Abwurfstangen unbefugt aneignet, wird nicht Eigentümer und begeht Jagdwilderei (§ 292 StGB).
Anders ist es, sobald der Jagdausübungsberechtigte ein erlegtes Stück in Besitz genommen hat, etwa indem er es geborgen und abgelegt hat: Dann gehört es ihm, und wer es wegnimmt, begeht Diebstahl.