Jagdrecht
Jagdgenossenschaft
auch: Jagdgenossen
Die Jagdgenossenschaft ist der gesetzliche Zusammenschluss der Eigentümer der bejagbaren Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 9 BJagdG); ihr steht dort die Ausübung des Jagdrechts zu (§ 8 Abs. 5 BJagdG), und nach Landesrecht ist sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Was ist eine „Jagdgenossenschaft“?
Das Jagdrecht hängt am Grundeigentum, und im gemeinschaftlichen Jagdbezirk teilen sich viele Eigentümer einer Gemeinde die Fläche. Das Gesetz fasst sie deshalb zusammen: Alle Eigentümer der Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks bilden automatisch die Jagdgenossenschaft. Ein Beitritt ist nicht nötig, ein Austritt nicht möglich, solange man im Bezirk Land besitzt. Eigentümer befriedeter Grundstücke gehören mit diesen Flächen nicht dazu. Die einzelnen Mitglieder heißen Jagdgenossen. Ihr Mitglieder- und Flächenverzeichnis ist das Jagdkataster. Die Genossenschaft übt das Jagdausübungsrecht im gemeinschaftlichen Bezirk gemeinschaftlich aus.
Organe, Beschlüsse und Nutzung der Jagd
Gerichtlich und außergerichtlich vertritt der gewählte Jagdvorstand die Genossenschaft; solange keiner gewählt ist, übernimmt das der Gemeindevorstand. Beschlüsse der Versammlung brauchen eine doppelte Mehrheit: Es muss sowohl die Mehrheit der erschienenen oder vertretenen Genossen zustimmen als auch die Mehrheit der dabei vertretenen Fläche. In der Regel nutzt die Genossenschaft die Jagd, indem sie sie verpachtet. Sie kann aber auch angestellte Jäger auf eigene Rechnung jagen lassen oder die Jagd mit Zustimmung der Behörde ruhen lassen. Über eine genehmigte Satzung kann sie festlegen, dass nur eigene Mitglieder pachten dürfen. Den einzelnen Genossen steht ein Anteil am Reinertrag zu; wer die Auszahlung nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Beschlusses verlangt, verliert den Anspruch.
Haftung für Wildschäden
Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist nach § 29 BJagdG grundsätzlich die Jagdgenossenschaft gegenüber dem geschädigten Landwirt ersatzpflichtig. Hat der Jagdpächter den Wildschadensersatz im Pachtvertrag ganz oder teilweise übernommen, trifft die Ersatzpflicht ihn; die Jagdgenossenschaft haftet dann nur noch, soweit der Geschädigte vom Pächter keinen Ersatz erlangen kann. Ersetzt werden nur Schäden durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasan. In Mecklenburg-Vorpommern sind Jagdgenossenschaften zudem Pflichtmitglieder der Wildschadensausgleichskasse, ebenso Eigenjagdbesitzer, Jagdpächter und Landwirte, die eine Nutzfläche von mindestens 75 Hektar bewirtschaften.
„Jagdgenossenschaft“ in der Jägerprüfung
Prüfungsschwerpunkte sind Rechtsform, Mitgliedschaft, Vertretung, die doppelte Mehrheit und die Möglichkeiten, die Jagd zu nutzen. Auch Jagdkataster, das Ruhenlassen der Jagd und die Haftung für Wildschäden werden regelmäßig abgefragt. Ein häufiger Fehler ist die Annahme, die Mitgliedschaft sei freiwillig oder Eigentümer befriedeter Flächen seien automatisch Mitglied. Ebenso wird oft vergessen, dass für Beschlüsse Köpfe und Fläche zugleich zählen.
Häufige Fragen zu „Jagdgenossenschaft“
Welche Rechtsform hat eine Jagdgenossenschaft?
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Mitglieder sind kraft Gesetzes die Eigentümer der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks; Eigentümer befriedeter Flächen gehören nicht dazu.
Kann man aus einer Jagdgenossenschaft austreten?
Nein, ein Austritt durch bloße Erklärung ist nicht möglich; die Mitgliedschaft endet erst, wenn man keine bejagbaren Flächen im Bezirk mehr besitzt – etwa nach einem Verkauf oder wenn die Fläche befriedet wird, was natürliche Personen nach § 6a BJagdG aus ethischen Gründen beantragen können. Ebenso wenig muss man ihr beitreten, denn die Mitgliedschaft entsteht automatisch.
Wer haftet im gemeinschaftlichen Jagdbezirk für Wildschäden?
Grundsätzlich die Jagdgenossenschaft. Hat der Jagdpächter den Wildschadensersatz im Pachtvertrag übernommen, trifft die Ersatzpflicht ihn; die Jagdgenossenschaft haftet dann nur noch, soweit der Geschädigte vom Pächter keinen Ersatz erlangen kann.
„Jagdgenossenschaft“ kommt in 106 Prüfungsfragen vor
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Kostenlos Prüfungsfragen übenVerwandte Begriffe
- Gemeinschaftlicher JagdbezirkEin gemeinschaftlicher Jagdbezirk ist nach § 8 BJagdG ein Revier aus den Grundflächen vieler Eigentümer einer Gemeinde mit mindestens 150 ha zusammenhängender Fläche. Das Jagdrecht übt dort die Jagdgenossenschaft aus.
- JagdbezirkEin Jagdbezirk ist die gesetzlich festgelegte Fläche, in der die Jagd ausgeübt werden darf; das Bundesjagdgesetz kennt nur zwei Arten, den Eigenjagdbezirk ab 75 Hektar und den gemeinschaftlichen Jagdbezirk ab 150 Hektar; die Länder können höhere Mindestgrößen festlegen.
- EigenjagdbezirkEin Eigenjagdbezirk ist nach § 7 BJagdG ein Jagdbezirk, der kraft Gesetzes entsteht, wenn mindestens 75 Hektar zusammenhängende, land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Fläche derselben Person oder Personengemeinschaft gehören.
- Befriedeter BezirkEin befriedeter Bezirk ist eine Fläche, auf der nach § 6 BJagdG die Jagd ruht, etwa Hofräume, Hausgärten oder Friedhöfe; die Einzelheiten legen die Länder fest.
- JagdpachtJagdpacht ist die vertragliche Überlassung des Jagdausübungsrechts in seiner Gesamtheit an einen Pächter, geregelt in § 11 BJagdG: schriftlich, in der Regel für mindestens neun Jahre und nur an Pachtfähige.
- WildschadenWildschaden ist ein Schaden, den frei lebendes Wild an land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Kulturen anrichtet; ersatzpflichtig ist er nach § 29 BJagdG nur bei bestimmten Wildarten.
- JagdausübungsberechtigterJagdausübungsberechtigter ist, wem in einem Jagdbezirk das Recht zusteht, die Jagd auszuüben – im Eigenjagdbezirk der Eigentümer oder Nutznießer, im gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagdgenossenschaft oder, bei Verpachtung, der Jagdpächter.
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