Jagdrecht

Jagdgenossenschaft

auch: Jagdgenossen

Die Jagdgenossenschaft ist der gesetzliche Zusammenschluss der Eigentümer der bejagbaren Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 9 BJagdG); ihr steht dort die Ausübung des Jagdrechts zu (§ 8 Abs. 5 BJagdG), und nach Landesrecht ist sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Was ist eine „Jagdgenossenschaft“?

Das Jagdrecht hängt am Grundeigentum, und im gemeinschaftlichen Jagdbezirk teilen sich viele Eigentümer einer Gemeinde die Fläche. Das Gesetz fasst sie deshalb zusammen: Alle Eigentümer der Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks bilden automatisch die Jagdgenossenschaft. Ein Beitritt ist nicht nötig, ein Austritt nicht möglich, solange man im Bezirk Land besitzt. Eigentümer befriedeter Grundstücke gehören mit diesen Flächen nicht dazu. Die einzelnen Mitglieder heißen Jagdgenossen. Ihr Mitglieder- und Flächenverzeichnis ist das Jagdkataster. Die Genossenschaft übt das Jagdausübungsrecht im gemeinschaftlichen Bezirk gemeinschaftlich aus.

Organe, Beschlüsse und Nutzung der Jagd

Gerichtlich und außergerichtlich vertritt der gewählte Jagdvorstand die Genossenschaft; solange keiner gewählt ist, übernimmt das der Gemeindevorstand. Beschlüsse der Versammlung brauchen eine doppelte Mehrheit: Es muss sowohl die Mehrheit der erschienenen oder vertretenen Genossen zustimmen als auch die Mehrheit der dabei vertretenen Fläche. In der Regel nutzt die Genossenschaft die Jagd, indem sie sie verpachtet. Sie kann aber auch angestellte Jäger auf eigene Rechnung jagen lassen oder die Jagd mit Zustimmung der Behörde ruhen lassen. Über eine genehmigte Satzung kann sie festlegen, dass nur eigene Mitglieder pachten dürfen. Den einzelnen Genossen steht ein Anteil am Reinertrag zu; wer die Auszahlung nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Beschlusses verlangt, verliert den Anspruch.

Haftung für Wildschäden

Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist nach § 29 BJagdG grundsätzlich die Jagdgenossenschaft gegenüber dem geschädigten Landwirt ersatzpflichtig. Hat der Jagdpächter den Wildschadensersatz im Pachtvertrag ganz oder teilweise übernommen, trifft die Ersatzpflicht ihn; die Jagdgenossenschaft haftet dann nur noch, soweit der Geschädigte vom Pächter keinen Ersatz erlangen kann. Ersetzt werden nur Schäden durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasan. In Mecklenburg-Vorpommern sind Jagdgenossenschaften zudem Pflichtmitglieder der Wildschadensausgleichskasse, ebenso Eigenjagdbesitzer, Jagdpächter und Landwirte, die eine Nutzfläche von mindestens 75 Hektar bewirtschaften.

„Jagdgenossenschaft“ in der Jägerprüfung

Prüfungsschwerpunkte sind Rechtsform, Mitgliedschaft, Vertretung, die doppelte Mehrheit und die Möglichkeiten, die Jagd zu nutzen. Auch Jagdkataster, das Ruhenlassen der Jagd und die Haftung für Wildschäden werden regelmäßig abgefragt. Ein häufiger Fehler ist die Annahme, die Mitgliedschaft sei freiwillig oder Eigentümer befriedeter Flächen seien automatisch Mitglied. Ebenso wird oft vergessen, dass für Beschlüsse Köpfe und Fläche zugleich zählen.

Häufige Fragen zu „Jagdgenossenschaft“

Welche Rechtsform hat eine Jagdgenossenschaft?

Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Mitglieder sind kraft Gesetzes die Eigentümer der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks; Eigentümer befriedeter Flächen gehören nicht dazu.

Kann man aus einer Jagdgenossenschaft austreten?

Nein, ein Austritt durch bloße Erklärung ist nicht möglich; die Mitgliedschaft endet erst, wenn man keine bejagbaren Flächen im Bezirk mehr besitzt – etwa nach einem Verkauf oder wenn die Fläche befriedet wird, was natürliche Personen nach § 6a BJagdG aus ethischen Gründen beantragen können. Ebenso wenig muss man ihr beitreten, denn die Mitgliedschaft entsteht automatisch.

Wer haftet im gemeinschaftlichen Jagdbezirk für Wildschäden?

Grundsätzlich die Jagdgenossenschaft. Hat der Jagdpächter den Wildschadensersatz im Pachtvertrag übernommen, trifft die Ersatzpflicht ihn; die Jagdgenossenschaft haftet dann nur noch, soweit der Geschädigte vom Pächter keinen Ersatz erlangen kann.

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Redaktion Jagdprüfung.de · Stand: 27.09.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung auf Grundlage unserer eigenen Wissensartikel verfasst und automatisiert gegen diese Quellen geprüft. Er ersetzt nicht die für dein Bundesland geltenden Vorschriften. KI-Transparenz · Redaktion

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