Notstand
Notstand ist eine gegenwärtige Gefahr, die sich nur durch einen Eingriff in fremde Rechtsgüter abwenden lässt; unter engen Voraussetzungen ist der Eingriff erlaubt.
Anders als bei der Notwehr muss die Gefahr nicht von einem rechtswidrigen Angriff eines Menschen ausgehen; sie kann auch von Tieren, Sachen oder Naturereignissen drohen. Nach § 34 StGB handelt nicht rechtswidrig, wer eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr von sich oder einem anderen abwendet, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist.
Geht die Gefahr von einer fremden Sache aus, darf man sie nach § 228 BGB beschädigen oder zerstören, wenn das erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht; für Tiere gilt das entsprechend. Greift etwa ein Hund einen Menschen an, kann es gerechtfertigt sein, ihn zu töten, wenn sich die Gefahr nicht milder abwenden lässt. Wer dagegen zur Abwehr einer weit größeren Gefahr eine unbeteiligte Sache in Anspruch nimmt, darf das, muss dem Eigentümer aber den Schaden ersetzen (§ 904 BGB).
Der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB) betrifft Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit des Täters oder ihm nahestehender Personen; die Tat bleibt rechtswidrig, der Täter handelt aber ohne Schuld.