Lexikon

Fallwild

Jagdrecht · Jägersprache

Fallwild nennt man Wild, das nicht durch die Jagd getötet wurde, sondern eingegangen ist und verendet aufgefunden wird, etwa nach Krankheit oder Entkräftung.

Im engeren Sinn meint man Stücke, die ohne Anzeichen äußerer Gewalt eingegangen sind, etwa an Krankheit, Hunger oder Entkräftung; so verwendet auch die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung den Begriff. Im weiteren Sinn zählt auch Wild dazu, das durch Straßenverkehr, Mähwerke oder andere Unfälle umgekommen ist. Das Aneignungsrecht hat grundsätzlich der Jagdausübungsberechtigte (§ 1 Abs. 5 BJagdG); wer Fallwild unbefugt mitnimmt, begeht Jagdwilderei. In befriedeten Bezirken weisen es manche Länder dem Grundeigentümer zu.

Als Lebensmittel ist Fallwild ausgeschlossen: Fleisch von Wild, das nicht durch Erlegen getötet wurde, darf nicht in den Verkehr gebracht werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 Tier-LMHV). Die Verordnung zählt Fallwild zu den Merkmalen, die Wildbret gesundheitlich bedenklich erscheinen lassen.

Fallwild kann auf eine Wildseuche hinweisen. Tritt eine solche auf, muss der Jagdausübungsberechtigte sie unverzüglich der Behörde anzeigen (§ 24 BJagdG). Besteht der Verdacht auf eine Tierseuche, ist auch der Fund des Tierkörpers zu melden; wie er zu beseitigen ist, bestimmt dann die Behörde.

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Redaktion Jagdprüfung.de · Stand 23.10.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung verfasst und ersetzt nicht die Vorschriften des jeweiligen Bundeslands. KI-Transparenz · Redaktion