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Lexikon
Jagdrecht·Mittlere Prüfungsrelevanz

Fallwild

Fallwild ist Wild, das nicht durch die Jagd, sondern durch Krankheit, Unfall oder sonstige Ursachen verendet ist.

Fallwild umfasst verendetes Wild, das der Jäger im Revier findet und das nicht durch einen Schuss erlegt wurde. Dazu zählen Verkehrsopfer, Krankheiten, Witterungseinflüsse oder Alter.

Definition

Fallwild bezeichnet jagdbare Wildtiere, die ohne jagdliche Einwirkung gestorben sind. Dazu gehören Verkehrsopfer (Wildunfall), durch Krankheit verendete Tiere, Witterungsopfer sowie Tiere, die durch Artgenossen verletzt wurden.

Rechtlicher Umgang

Fallwild muss dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden. Bei Wildunfällen (Verkehr) ist auch die Polizei zu informieren. Fallwild darf nicht einfach mitgenommen werden – dies könnte als Wilderei gewertet werden. Wildbrethygienische Beurteilung ist besonders wichtig.

Prüfungsrelevanz

Fallwild und der korrekte Umgang damit sind ein Prüfungsthema. Kandidaten müssen Meldepflichten, Eigentum an Fallwild sowie wildbrethygienische Anforderungen kennen.

Relevante Wildarten

Rehwild·Rotwild·Schwarzwild