Lexikon

Ruhen der Jagd

Jagdrecht

Ruhen der Jagd bedeutet, dass auf einer Fläche das Jagdrecht zwar besteht, aber grundsätzlich nicht ausgeübt werden darf, etwa in einem befriedeten Bezirk.

Nach § 6 BJagdG ruht die Jagd auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken. Welche Flächen befriedet sind, legen die Länder fest; typisch sind Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, daran grenzende Hofräume und Hausgärten sowie Friedhöfe. Hinzu kommen Grundstücke, die auf Antrag aus ethischen Gründen befriedet wurden (§ 6a). Gewässer oder Naturschutzgebiete sind dagegen nicht von selbst befriedet.

Das Jagdrecht erlischt dadurch nicht, es bleibt beim Eigentümer. Ausgeübt werden darf es nur, soweit eine beschränkte Jagd gestattet ist, etwa um Wildkaninchen auf einem Friedhof zu bejagen. Wer ohne Gestattung in einem befriedeten Bezirk jagt, handelt ordnungswidrig (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG). Wie weit eine Nachsuche dort reicht, regeln die Länder.

Davon zu unterscheiden ist, dass eine Jagdgenossenschaft die Jagd in ihrem Bezirk mit Zustimmung der Behörde ruhen lassen kann (§ 10 Abs. 2 BJagdG). Tiergärten fallen ganz aus dem Bundesjagdgesetz heraus.

Verwandte Begriffe

Redaktion Jagdprüfung.de · Stand 23.10.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung verfasst und ersetzt nicht die Vorschriften des jeweiligen Bundeslands. KI-Transparenz · Redaktion