Lexikon

Landesjagdgesetz

Jagdrecht

Ein Landesjagdgesetz ist das Jagdgesetz eines Bundeslandes; es ergänzt das Bundesjagdgesetz und darf in vielen Punkten von ihm abweichen.

Das Jagdwesen gehört zur konkurrierenden Gesetzgebung. Seit der Föderalismusreform 2006 dürfen die Länder vom Bundesjagdgesetz abweichende Regeln treffen, ausgenommen beim Recht der Jagdscheine (Art. 72 Abs. 3 GG); zwischen Bundes- und Landesrecht gilt dann jeweils das spätere Gesetz. Viele Länder haben davon Gebrauch gemacht. Welche Regel in einem Revier gilt, ergibt sich deshalb erst aus beiden Gesetzen zusammen.

Die Landesjagdgesetze regeln unter anderem die Jagdbehörden, Mindestgrößen der Jagdbezirke und die Pachtdauer, befriedete Bezirke, Fütterung und Kirrung, die Brauchbarkeit von Jagdhunden und das Verfahren bei Wildschäden. Sie können weitere Tierarten dem Jagdrecht unterstellen (§ 2 Abs. 2 BJagdG) und eigene Straf- und Bußgeldvorschriften erlassen (§ 42). Die Jagdzeiten setzen die Länder meist in eigenen Verordnungen fest.

Die Namen unterscheiden sich: In Bayern gilt das Bayerische Jagdgesetz, in Baden-Württemberg das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz. Einzelheiten stehen oft in Ausführungs- oder Durchführungsverordnungen.

Verwandte Begriffe

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Redaktion Jagdprüfung.de · Stand 23.10.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung verfasst und ersetzt nicht die Vorschriften des jeweiligen Bundeslands. KI-Transparenz · Redaktion