Lexikon

Jagdpachtvertrag

Jagdrecht

Der Jagdpachtvertrag ist der Vertrag, mit dem das Jagdausübungsrecht eines Reviers verpachtet wird; er muss schriftlich geschlossen werden.

Vertragspartner sind der Verpächter, also der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks oder die durch den Jagdvorstand vertretene Jagdgenossenschaft, und ein oder mehrere Pächter. Die Schriftform verlangt § 11 Abs. 4 BJagdG; eine Einigung per Handschlag genügt nicht. Nichtig ist der Vertrag auch, wenn er bei Abschluss gegen weitere Vorgaben verstößt, etwa die Pachthöchstfläche oder die Pachtfähigkeit des Pächters (§ 11 Abs. 6).

Der Vertrag ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, meist der unteren Jagdbehörde. Sie kann ihn binnen drei Wochen beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht eingehalten sind oder eine Verletzung der Grundsätze der Hege zu erwarten ist (§ 12). Vor Ablauf dieser drei Wochen darf der Pächter nicht jagen, es sei denn, die Behörde gestattet es früher.

Üblich sind Regelungen zu Pachtpreis, Laufzeit und Wildschadensersatz. Der Vertrag erlischt, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen wird (§ 13). Scheidet von mehreren Mitpächtern einer aus, bleibt der Vertrag mit den übrigen grundsätzlich bestehen (§ 13a).

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Redaktion Jagdprüfung.de · Stand 23.10.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung verfasst und ersetzt nicht die Vorschriften des jeweiligen Bundeslands. KI-Transparenz · Redaktion