Lexikon

Wildschadensersatz

Jagdrecht

Wildschadensersatz ist der Ausgleich für Schäden, die bestimmtes Wild an Grundstücken und ihren Erzeugnissen anrichtet; geregelt ist er in den §§ 29 bis 35 BJagdG.

Ersatzpflichtig sind nach Bundesrecht Schäden durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen; die Länder können weitere Arten einbeziehen oder abweichend regeln. In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk haftet die Jagdgenossenschaft. Hat der Pächter den Ersatz im Pachtvertrag übernommen, wie es üblich ist, haftet er, die Genossenschaft nur noch, soweit vom Pächter kein Ersatz zu erlangen ist (§ 29). Im Eigenjagdbezirk richtet sich die Pflicht nach dem Rechtsverhältnis zwischen Geschädigtem und Jagdausübungsberechtigtem (§ 29 Abs. 3).

Ersetzt wird auch der Schaden an getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen (§ 31). Keinen Ersatz gibt es, wenn der Geschädigte Schutzmaßnahmen des Jagdausübungsberechtigten unwirksam macht, und bei Sonderkulturen wie Weinbergen, Obstgärten oder Baumschulen, wenn übliche Schutzvorrichtungen fehlen, soweit das Land nichts anderes bestimmt (§ 32).

Der Geschädigte muss den Schaden binnen einer Woche, nachdem er davon erfahren hat oder hätte erfahren müssen, bei der zuständigen Behörde anmelden, meist der Gemeinde; für Waldschäden gelten feste Stichtage. Versäumt er die Frist, erlischt der Anspruch (§ 34). Das weitere Verfahren regeln die Länder.

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Redaktion Jagdprüfung.de · Stand 23.10.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung verfasst und ersetzt nicht die Vorschriften des jeweiligen Bundeslands. KI-Transparenz · Redaktion