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Rote Liste

auch: Gefährdungsliste

Eine Rote Liste ist ein wissenschaftliches Verzeichnis gefährdeter und ausgestorbener Tier- und Pflanzenarten eines Gebietes, das den Grad der Gefährdung in Kategorien angibt. Sie ist kein Gesetz.

Was ist die „Rote Liste“?

Rote Listen führen Arten mit ihrem Namen und einem Hinweis darauf, wie stark sie gefährdet sind. Sie gelten für ein bestimmtes Gebiet: Für Deutschland gibt das Bundesamt für Naturschutz eine Rote Liste heraus, daneben erstellen die Länder eigene Listen, etwa Nordrhein-Westfalen. Es handelt sich um ein wissenschaftliches Warnsystem. Eine Rote Liste schafft keine unmittelbare Rechtspflicht, liefert aber eine wichtige Grundlage für Schutzmaßnahmen. Häufig stößt eine Einstufung Schutzprogramme an und beeinflusst Entscheidungen von Behörden.

Die Gefährdungskategorien

Die Kategorien orientieren sich am internationalen System der IUCN. Kategorie 0 steht für ausgestorben oder verschollen, 1 für vom Aussterben bedroht, 2 für stark gefährdet und 3 für gefährdet. Mit V ist die Vorwarnliste gemeint, im internationalen System als Near Threatened bezeichnet. Außerdem gibt es G für eine Gefährdung unbekannten Ausmaßes und D, wenn die Datenlage nicht ausreicht. In Nordrhein-Westfalen steht das Rebhuhn in Kategorie 2 und ist jagdrechtlich ganzjährig geschont; der Kiebitz ist ebenfalls in Kategorie 2 eingestuft, die nicht jagdbare Feldlerche in Kategorie 3 und der Große Brachvogel seit der Fassung von 2021 in Kategorie 2.

Rote Liste und gesetzlicher Schutz

Wer in einer Roten Liste steht, ist dadurch noch nicht gesetzlich geschützt. Der rechtliche Schutz ergibt sich aus anderen Quellen, etwa aus § 44 BNatSchG, der Bundesartenschutzverordnung oder aus CITES, das den internationalen Handel mit gefährdeten Arten regelt; für bestimmte Trophäen brauchen Jäger deshalb CITES-Papiere. Umgekehrt ist eine Rote-Liste-Einstufung kein Abschussverbot. Für die Jagd bleibt entscheidend, was Jagd- und Naturschutzrecht für die jeweilige Art vorschreiben. Unter den dem Jagdrecht unterliegenden Säugetieren führte die Rote Liste Nordrhein-Westfalens in ihrer Fassung von 2010 Baummarder, Fischotter und Wildkatze in einer Gefährdungskategorie.

„Rote Liste“ in der Jägerprüfung

Im Sachgebiet Naturschutz und Artenschutz wird vor allem nach der Definition gefragt: ein Verzeichnis gefährdeter und ausgestorbener Arten eines Gebietes mit Angabe des Gefährdungsgrades. Die Kategorien von 0 bis V sollten sicher sitzen. Ein häufiger Fehler ist, die Rote Liste für ein Gesetz zu halten oder aus einer Einstufung automatisch ein Jagdverbot abzuleiten.

Häufige Fragen zu „Rote Liste“

Ist die Rote Liste ein Gesetz?

Nein. Die Rote Liste ist eine wissenschaftliche Gefährdungsbewertung ohne direkte Rechtswirkung. Sie dient aber häufig als Grundlage für Schutzprogramme und behördliche Entscheidungen.

Welche Kategorien hat die Rote Liste?

Kategorie 0 für ausgestorben oder verschollen, 1 für vom Aussterben bedroht, 2 für stark gefährdet, 3 für gefährdet sowie V für die Vorwarnliste. Hinzu kommen G und D für unklare Gefährdung und unzureichende Daten.

Darf eine Art auf der Roten Liste gejagt werden?

Die Einstufung allein verbietet die Jagd nicht. Maßgeblich sind die jagd- und naturschutzrechtlichen Vorschriften; das Rebhuhn etwa steht in Nordrhein-Westfalen auf der Roten Liste und ist dort ganzjährig geschont.

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Redaktion Jagdprüfung.de · Stand: 27.09.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung auf Grundlage unserer eigenen Wissensartikel verfasst und automatisiert gegen diese Quellen geprüft. Er ersetzt nicht die für dein Bundesland geltenden Vorschriften. KI-Transparenz · Redaktion

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