Hege

Notzeit

auch: Futternot

Notzeit ist eine Zeit außergewöhnlichen Nahrungsmangels, in der Wild seinen Bedarf nicht mehr aus dem Lebensraum decken kann. Nur dann ist eine Fütterung des Wildes grundsätzlich gerechtfertigt.

Was bedeutet „Notzeit“?

Mit Notzeit ist eine Phase gemeint, in der das Nahrungsangebot so knapp ist, dass Wild aus eigener Kraft nicht ausreichend Äsung findet. Nicht jeder Winter ist eine Notzeit. Rehwild senkt seinen Grundumsatz im Winter um bis zu 40 bis 60 Prozent, ruht mehr und bewegt sich weniger; es braucht dann also weniger Nahrung als im Sommer. Wer außerhalb der Notzeit füttert, stört diesen natürlichen Rhythmus. Futternot ist außerdem eines der Schutzgüter des Jagdschutzes nach § 23 BJagdG, neben Wilderern, Wildseuchen sowie wildernden Hunden und Katzen. In Prüfungsfragen wird die Fütterung in Notzeiten als Teil der Hegepflicht behandelt.

Bundesrecht und Beispiel Nordrhein-Westfalen

Bundesweit legt § 19 BJagdG fest, dass rund um Fütterungen während einer Notzeit auf 200 m kein Schalenwild erlegt werden darf. Die weiteren Regeln zur Fütterung unterscheiden sich je nach Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen ist die Fütterung von Schalenwild zeitlich auf den 15. Dezember bis 30. April begrenzt (§ 25 Abs. 2 LJG-NRW); Rehwild darf außerhalb von Notzeiten nur zur Gewöhnung mit kräuterreichem Grasheu gefüttert werden (§ 27 Abs. 2 Nr. 4 DVO LJG-NRW). Eine Notzeit wird dort nicht über feste Wetterschwellen bestimmt, sondern amtlich von der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildtiermanagement festgestellt; Schneedecke oder Dauerfrost sind nur Anzeichen. Erst mit dieser Feststellung darf Rehwild mit Heu oder Luzerne gefüttert werden. Schwarzwild darf in NRW nur gefüttert werden, wenn zusätzlich die Veterinärbehörde im Einzelfall zustimmt. In Schutzgebieten kann die jeweilige Schutzgebietsverordnung die Fütterung zusätzlich beschränken oder ganz verbieten.

Richtig füttern in der Notzeit

Benötigt wird vor allem Erhaltungsfutter wie Heu, Grummet oder Futterrüben. Silage, Brot und größere Getreidemengen führen beim Wiederkäuer zur Pansenazidose, und Fehlernährung kann schneller töten als der Nahrungsmangel selbst. Missbräuchlich ist es, außerhalb der Notzeit zur Vermeidung von Wildschäden zu füttern oder überwiegend stärkereiches Kraftfutter anzubieten. Fütterungen konzentrieren das Wild, erhöhen Wildschäden im Umfeld und das Risiko von Krankheiten. Am Futterplatz ist Ruhe wichtig, denn Störungen kosten mehr Energie, als das Futter liefert. Die beste Vorsorge ist Biotophege mit Blühstreifen, Wildäckern und Hecken.

„Notzeit“ in der Jägerprüfung

Sehr häufig wird der 200-m-Umkreis um Fütterungen abgefragt. Weitere Themen sind die Schutzgüter des Jagdschutzes, geeignete Erhaltungsfuttermittel und die Merkmale missbräuchlicher Fütterung. Klassische Falle ist die Verwechslung von Fütterung und Kirrung: Die Fütterung dient der Ernährung in der Notzeit, die Kirrung lockt Wild mit kleinen Mengen zur Bejagung an.

Häufige Fragen zu „Notzeit“

Darf man in der Notzeit an Fütterungen jagen?

Auf Schalenwild nicht: Im Abstand bis 200 m von einer Fütterung ist dessen Erlegung während der Notzeit nach § 19 BJagdG verboten.

Wer stellt die Notzeit fest?

Das richtet sich nach Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen darf Schwarzwild etwa erst gefüttert werden, wenn die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildtiermanagement zuvor eine Notzeit amtlich festgestellt hat (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 DVO LJG-NRW).

Welches Futter ist in der Notzeit geeignet?

Artgerechtes Raufutter wie Heu, Luzerne oder Grummet, dazu etwa Futterrüben. Silage, Brot und größere Getreidegaben sind wegen der Gefahr einer Pansenazidose ungeeignet.

„Notzeit“ kommt in 30 Prüfungsfragen vor

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Redaktion Jagdprüfung.de · Stand: 27.09.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung auf Grundlage unserer eigenen Wissensartikel verfasst und automatisiert gegen diese Quellen geprüft. Er ersetzt nicht die für dein Bundesland geltenden Vorschriften. KI-Transparenz · Redaktion

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