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Naturschutzgebiet

auch: NSG

Ein Naturschutzgebiet (NSG) ist nach § 23 BNatSchG ein rechtsverbindlich festgesetztes Gebiet mit besonderem Schutz von Natur und Landschaft, ausgewiesen etwa zum Erhalt von Lebensstätten und Biotopen, aus Gründen der Wissenschaft, der Naturgeschichte oder der Landeskunde oder weil das Gebiet selten, eigenartig oder von hervorragender Schönheit ist. Jagd ist dort nur nach Maßgabe der Schutzverordnung möglich.

Was ist ein Naturschutzgebiet?

Das Naturschutzgebiet ist eine Schutzkategorie des Bundesnaturschutzgesetzes. Es dient dem besonderen Schutz von Natur und Landschaft, etwa um Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tierarten zu erhalten. In der Rangfolge der Schutzgebiete steht es unter dem Nationalpark, aber deutlich über dem Landschaftsschutzgebiet. Mit über 8.000 ausgewiesenen Flächen ist es die häufigste Schutzgebietskategorie in Deutschland. Beispiele aus Nordrhein-Westfalen sind die Wahner Heide zwischen Köln und Bonn und die Weseler Aue. Landschaftsschutzgebiete umgeben Naturschutzgebiete häufig als Pufferzone.

Was im Naturschutzgebiet gilt

Jedes NSG wird durch eine eigene Schutzerklärung festgesetzt, die den Schutzzweck bestimmt (§ 22 BNatSchG); das kann eine Verordnung sein, in Nordrhein-Westfalen auch ein Landschaftsplan. Grundsätzlich gilt ein Verbot, das Gebiet zu verändern oder zu beeinträchtigen. Die Schutzverordnung kann ein Wegegebot enthalten; abseits der Wege ist das Betreten dann verboten. Die Jagd ist nicht automatisch ausgeschlossen, wird aber am Schutzzweck ausgerichtet erlaubt oder beschränkt. Für jagdliche Einrichtungen ergeben sich daraus Folgen: Der Bau eines Hochsitzes kann naturschutzrechtlich genehmigungspflichtig oder verboten sein; wer ihn trotzdem braucht, etwa wegen Wildschäden an angrenzenden Äckern, benötigt je nach Verordnung eine Genehmigung oder eine Befreiung und zusätzlich die Zustimmung des Grundeigentümers. Wildfütterungen sind nur zulässig, wenn die Verordnung sie nicht untersagt. Ob Kirrungen im Schutzgebiet zulässig sind, bestimmt die jeweilige Schutzregelung; in Nordrhein-Westfalen ist die Kirrung ohnehin nur für Schwarzwild und nur unter engen Vorgaben erlaubt. Je nach Schutzverordnung kann die Bejagung einzelner Arten im Naturschutzgebiet ganz ausgeschlossen sein.

„Naturschutzgebiet“ in der Jägerprüfung

Die klassische Frage lautet, worin sich Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiet unterscheiden. Daneben geht es um Wegegebot, Genehmigungspflicht für Hochsitze, Fütterung und die Frage, wie die Jagd im NSG geregelt ist. Häufig werden auch FFH-Gebiete abgefragt, die als europäische Schutzgebiete daneben stehen. Ein typischer Fehler ist die Annahme, im Naturschutzgebiet sei Jagd grundsätzlich verboten.

Häufige Fragen zu „Naturschutzgebiet“

Darf man im Naturschutzgebiet jagen?

Grundsätzlich ja, aber nur im Rahmen der jeweiligen Schutzgebietsverordnung. Sie kann die Jagd am Schutzzweck ausrichten und beschränken.

Worin unterscheiden sich Naturschutzgebiet und Landschaftsschutzgebiet?

Im Naturschutzgebiet gelten strenge Veränderungsverbote und je nach Verordnung Betretungsverbote; die Schutzverordnung kann auch die Jagd einschränken. Im Landschaftsschutzgebiet ist die Schutzintensität geringer, Landwirtschaft und Jagd sind meist ohne Einschränkung möglich.

Darf ich im Naturschutzgebiet einen Hochsitz bauen?

Nur wenn die Verordnung es erlaubt oder eine Befreiung erteilt wird. Zusätzlich ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers nötig.

„Naturschutzgebiet“ kommt in 43 Prüfungsfragen vor

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Redaktion Jagdprüfung.de · Stand: 27.09.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung auf Grundlage unserer eigenen Wissensartikel verfasst und automatisiert gegen diese Quellen geprüft. Er ersetzt nicht die für dein Bundesland geltenden Vorschriften. KI-Transparenz · Redaktion

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