Abgabe kleiner Mengen
Als Abgabe kleiner Mengen gilt im Lebensmittelrecht, wenn ein Jäger erlegtes Wild direkt an Verbraucher oder an örtliche Einzelhändler weitergibt.
Als kleine Menge gilt Wild bis zur Strecke eines Jagdtages, auch wenn diese bei einer Gesellschaftsjagd recht groß ausfällt. Örtlich sind Metzgereien, Wildfleischgeschäfte und Gaststätten im Umkreis von höchstens 100 Kilometern um den Wohnort des Jägers oder den Erlegeort, die das Wildbret unmittelbar an Verbraucher abgeben. Für diesen Weg gelten die Regeln der Tier-LMHV statt der Vorschriften für zugelassene Betriebe.
Abgeben darf nur eine ausreichend geschulte, kundige Person. Großwild muss so schnell wie möglich aufgebrochen und bald auf eine Innentemperatur von höchstens 7 °C abgekühlt werden, Kleinwild auf höchstens 4 °C; Kleinwild wird spätestens bei der Abgabe ausgeweidet. Zeigt ein Stück bedenkliche Merkmale, ist es vorher zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden. Wildschweine, Dachse und andere Trichinenträger werden in jedem Fall auf Trichinen untersucht; geht das Stück an einen Einzelhändler oder einen anderen Jäger, übernimmt dieser die Anmeldung.