Lexikon

Amtliche Fleischuntersuchung

Jagdpraxis · auch Fleischbeschau

Bei der amtlichen Fleischuntersuchung beurteilt der amtliche Tierarzt geschlachtete Tiere oder erlegtes Wild samt Organen und entscheidet über die Genusstauglichkeit.

Bei Wild, das ein Jäger selbst verwertet oder in kleinen Mengen abgibt, ist sie nur nötig, wenn bedenkliche Merkmale festgestellt wurden, etwa ein auffälliges Verhalten vor dem Schuss, veränderte Organe oder ein Stück, das erst am Folgetag aufgetrieben gefunden wird. Der Jäger meldet es dann beim zuständigen amtlichen Tierarzt an, bei Großwild auch für den eigenen Haushalt. Wild, das an einen Wildbearbeitungsbetrieb geht, wird dort in jedem Fall untersucht.

Vorgelegt wird der ganze Wildkörper einschließlich der Innereien; veränderte Eingeweide sind so gekennzeichnet, dass sie dem Stück zugeordnet werden können. Der Tierarzt erklärt das Fleisch für genusstauglich oder untauglich und kann einzelne veränderte Teile verwerfen. Die Untersuchung auf Trichinen bei Wildschwein, Dachs und anderen Trichinenträgern ist davon unabhängig vorgeschrieben.

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Redaktion Jagdprüfung.de · Stand 23.10.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung verfasst und ersetzt nicht die Vorschriften des jeweiligen Bundeslands. KI-Transparenz · Redaktion