Jagdpraxis

Kundige Person

auch: Trained person

Die kundige Person ist ein Jäger, der erlegtes Wild vor der Abgabe als Lebensmittel auf bedenkliche Merkmale untersucht; die nötige Sachkunde wird grundsätzlich mit der Jägerprüfung erworben.

Was ist eine „kundige Person“?

Der Begriff stammt aus dem Lebensmittelhygienerecht, im Englischen heißt es trained person. Grundlage sind die EU-Verordnung 853/2004, dort Anhang III Abschnitt IV Kapitel I und II, sowie § 4 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV). Wer Wild in den Verkehr bringt, muss es als kundige Person auf bedenkliche Merkmale prüfen. Die Sachkunde dafür vermittelt grundsätzlich die bestandene Jägerprüfung. Ob darüber hinaus ein Schulungs- oder Sachkundenachweis zu führen ist, entscheidet die zuständige Veterinär- oder Lebensmittelüberwachungsbehörde; deren aktuelle Vorgaben sind zu beachten.

Aufgaben: Lebendbeschau und Totbeschau

Die Untersuchung begleitet jeden Schritt der Wildbretgewinnung. Schon beim Ansprechen vor dem Schuss achtet der Jäger auf Verhalten, Ernährungszustand und äußere Krankheitszeichen; das ist die Lebendbeschau. Am erlegten Stück folgt die Totbeschau, zuerst von außen, dann beim Aufbrechen an Organen wie Leber, Milz, Nieren, Lunge und Lymphknoten. Selbst beim Zerwirken und beim Abziehen von Decke oder Schwarte bleibt der Blick auf Auffälligkeiten gerichtet. Die Anlage 4 der Tier-LMHV fasst die bedenklichen Merkmale in 13 Kategorien zusammen; gallertiges Nierenfett etwa zeigt hochgradige Abmagerung an. Hat ein anderer Jäger das Stück erlegt, erfragt die kundige Person bei ihm, wie sich das Wild vor dem Schuss verhielt.

Was aus dem Befund folgt

Ist nichts Bedenkliches zu finden, darf die kundige Person eine Erklärung ausstellen, die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung. Angaben zur Zeit zwischen Erlegen und Aufbrechen muss sie nicht enthalten. Zeigen sich dagegen bedenkliche Merkmale, ist eine direkte Vermarktung ausgeschlossen: Es muss amtlich untersucht oder unschädlich beseitigt werden. Geht ein solches Stück an einen zugelassenen Betrieb, werden der ganze Wildkörper samt roten Organen und eine Erklärung mit den festgestellten Merkmalen übergeben. War bei Erlegen und Aufbrechen keine kundige Person dabei, sind neben dem Zwerchfell alle Organe mitzuliefern, auch Haupt und Gescheide. Trichinenproben darf die kundige Person nicht ohne Weiteres selbst entnehmen.

„Kundige Person“ in der Jägerprüfung

Die Prüfung fragt nach Aufgaben, Rechten und Pflichten, nach dem Inhalt der Unbedenklichkeitserklärung und nach dem Vorgehen bei bedenklichen Merkmalen. Beliebt sind Fälle wie das Unfallreh, das nicht dem Autofahrer überlassen werden darf, weil es nicht jagdlich erlegt wurde und keine Lebendbeschau stattfand. Ebenso wird gefragt, ob ein Treiber ohne Sachkunde ein unaufgebrochenes Stück bekommen darf; nach den Musterantworten ist das nicht zulässig. In der mündlichen Prüfung taucht zudem der Begriff der geschulten Person auf; rechtlich ist damit keine eigene Kategorie mit anderen Befugnissen gemeint.

Häufige Fragen zu „Kundige Person“

Wer darf als kundige Person tätig sein?

Ein Jäger, der die nötige Sachkunde besitzt; sie ist Inhalt der Jägerprüfung. Ob zusätzlich eine Schulung oder ein Nachweis verlangt wird, legt die zuständige Behörde fest.

Was steht in der Unbedenklichkeitsbescheinigung?

Sie bestätigt, dass bei der Untersuchung des Wildkörpers keine bedenklichen Merkmale festgestellt wurden. Die Zeitspanne zwischen Erlegen und Aufbrechen muss darin nicht angegeben werden.

Darf Unfallwild als Lebensmittel abgegeben werden?

Nur nach amtlicher Fleischuntersuchung und wenn es zeitnah versorgt wurde. Dem Unfallverursacher darf der Jagdpächter ein überfahrenes Reh nicht einfach überlassen.

„Kundige Person“ kommt in 12 Prüfungsfragen vor

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Redaktion Jagdprüfung.de · Stand: 27.09.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung auf Grundlage unserer eigenen Wissensartikel verfasst und automatisiert gegen diese Quellen geprüft. Er ersetzt nicht die für dein Bundesland geltenden Vorschriften. KI-Transparenz · Redaktion

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