Jägerrecht
Jägerrecht heißen Teile eines erlegten Stückes Schalenwild, die nach altem jagdlichem Brauch dem zustehen, der es aufbricht, früher auch dem Berufsjäger.
Man unterscheidet das kleine und das große Jägerrecht; beide gibt es nur beim Schalenwild. Das kleine Jägerrecht steht nach dem Brauch dem zu, der das Stück aufgebrochen hat, und das muss nicht der Erleger sein. Es umfasst Herz, Lunge, Leber, Nieren, Milz und Lecker, also die Zunge, dazu das stumpf herauslösbare Feist.
Zum großen Jägerrecht gehören das Haupt, beim Schwarzwild jedoch nicht, sowie Träger und Vorschlag bis zur dritten Rippe; je nach Überlieferung werden auch die Lenden oder das Geräusch genannt. Es war früher Teil der Entlohnung der Berufsjäger und hat heute kaum noch Bedeutung.
Rechtlich steht das erlegte Stück dem Jagdausübungsberechtigten zu, auch wenn ein Jagdgast es geschossen hat, sofern nichts anderes vereinbart ist. Einzelne Landesjagdgesetze greifen das Jägerrecht für die Wildfolge auf: In Brandenburg etwa gehört der Aufbruch dann als kleines Jägerrecht dem Schützen, der das Stück angeschweißt hat, solange keine andere Absprache besteht.