Hege
Wildschaden
auch: Wildschäden
Wildschaden ist ein Schaden, den frei lebendes Wild an land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Kulturen anrichtet; ersatzpflichtig ist er nach § 29 BJagdG nur bei bestimmten Wildarten.
Was ist Wildschaden?
Wildschäden entstehen, wo Wild Nutzpflanzen frisst, zertritt oder beschädigt. Ursache ist meist ein Bündel von Faktoren: hohe Wilddichten, besonders bei Schwarz- und Rehwild, fehlende natürliche Äsung in ausgeräumten Agrarlandschaften, unzureichende Bejagung, attraktive Kulturen wie Mais und Raps und Störungen, die das Wild in empfindliche Bereiche drängen. Im Wald wiegen die Folgen besonders schwer, weil ein beschädigter Baum den Schaden oft erst nach Jahrzehnten ausgleicht oder abstirbt.
Schadensbilder nach Wildart
Schwarzwild bricht Grünland und Äcker mit Mais, Kartoffeln oder Weizen um und verursacht die höchsten landwirtschaftlichen Schäden. Auch Rotwild schädigt Getreide erheblich. Reh- und Rotwild fressen an Knospen und jungen Trieben von Forstpflanzen, bevorzugt Eiche, Buche, Tanne und Douglasie; starker Verbiss verhindert die natürliche Verjüngung. Rotwild schält außerdem die Rinde im Winter wie im Sommer und mindert so den Holzwert. Damwild kann Verbiss-, Fege- und bei hoher Dichte Schälschäden anrichten. Ringeltauben verraten sich an ihren Schadflächen durch Verkotung.
Ersatzpflicht und Anmeldung
Nach § 29 Abs. 1 BJagdG sind Schäden durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen zu ersetzen, Rehwildschäden also grundsätzlich auch; die Länder können die Ersatzpflicht auf weiteres Wild ausdehnen (§ 29 Abs. 4 BJagdG). Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk haftet grundsätzlich die Jagdgenossenschaft, der Pächter nur, wenn er diese Pflicht im Pachtvertrag übernommen hat. Für Flächen, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, haftet dessen Eigentümer oder Nutznießer, der Jagdpächter nur bei vertraglicher Übernahme (§ 29 Abs. 2 BJagdG); für Grundstücke im Eigenjagdbezirk selbst richtet sich die Ersatzpflicht nach dem Rechtsverhältnis zwischen Geschädigtem und Jagdausübungsberechtigtem (§ 29 Abs. 3 BJagdG). Nach § 34 BJagdG muss der Geschädigte Schäden auf landwirtschaftlichen Flächen binnen einer Woche nach Kenntnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde anmelden; Nordrhein-Westfalen sieht dafür zwei Wochen vor. Forstliche Schäden werden in der Regel zum 1. Mai und 1. Oktober gemeldet. In Mecklenburg-Vorpommern ist der Wildschaden bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzumelden (§ 28 Abs. 1 LJagdG M-V). Rüben in einer Miete gelten als geerntet, Schäden daran sind nicht zu ersetzen.
„Wildschaden“ in der Jägerprüfung
Mit rund 150 Fragen ist der Wildschaden ein Kernthema. Abgefragt werden die ersatzpflichtigen Arten, der Ersatzpflichtige, Meldefristen und typische Schadensbilder. Fallen sind die Rübenmiete und die Frage, ob Rehwildschäden ersetzt werden. Bei der Verhütung, einer Kernaufgabe des Pächters, nennt der Bestand Wildschutzzäune, Wuchshüllen, Abschussplanung und Bejagungsschneisen im Mais.
Häufige Fragen zu „Wildschaden“
Wer bezahlt Wildschaden?
Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk grundsätzlich die Jagdgenossenschaft; bei Flächen, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, dessen Eigentümer oder Nutznießer (§ 29 Abs. 1 und 2 BJagdG). Der Pächter zahlt nur, wenn er die Ersatzpflicht vertraglich übernommen hat.
Welches Wild verursacht ersatzpflichtigen Wildschaden?
Nach § 29 BJagdG Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen; die Länder können die Ersatzpflicht auf weiteres Wild ausdehnen. Schäden durch andere Arten, etwa Tauben, begründen nach Bundesrecht keinen Ersatzanspruch.
Wie lässt sich Wildschaden verhindern?
Durch Zäune und Einzelschutz wie Wuchshüllen, durch eine angepasste Wilddichte mittels Abschussplanung und durch Bejagungsschneisen in Maisfeldern.
„Wildschaden“ kommt in 152 Prüfungsfragen vor
So oft taucht der Begriff in unserem Fragenbestand aus Hege und den übrigen Sachgebieten auf. Übe die Fragen dazu im Trainer, bis du sie sicher beantwortest.
Verwandte Begriffe
- VerbissAls Verbiss bezeichnet man das Abäsen der Knospen und Triebe junger Bäume und Sträucher durch Wild, vor allem durch Rehwild. Er gehört zu den forstlichen Wildschäden und kann die Waldverjüngung verhindern.
- SchälschadenEin Schälschaden ist ein Wildschaden im Wald, bei dem Wild – vor allem Rotwild – Rinde vom Stamm löst, um an die nährstoffreiche Bastschicht darunter zu gelangen.
- FegeschadenEin Fegeschaden ist die Verletzung junger Bäume, die entsteht, wenn männliches Schalenwild den Bast vom neuen Geweih oder Gehörn an Stämmen abstreift oder dort markiert; die Rinde wird dabei streifenförmig abgeschürft.
- SchwarzwildSchwarzwild ist die jagdliche Bezeichnung für das Wildschwein (Sus scrofa), die einzige wildlebende Schweineart Deutschlands; es zählt zum Schalenwild, ist aber kein Wiederkäuer.
- JagdgenossenschaftDie Jagdgenossenschaft ist der gesetzliche Zusammenschluss der Eigentümer der bejagbaren Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 9 BJagdG); ihr steht dort die Ausübung des Jagdrechts zu (§ 8 Abs. 5 BJagdG), und nach Landesrecht ist sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
- AbschussplanDer Abschussplan ist die behördlich bestätigte oder festgesetzte Planung, wie viele Stücke einer Wildart nach Geschlecht und Altersklasse in einem Revier für ein Jagdjahr oder – je nach Landesrecht – für mehrere Jagdjahre erlegt werden sollen.
- VerbissgutachtenEin Verbissgutachten ist ein forstliches Gutachten, das bewertet, wie stark Schalenwild die Verjüngung des Waldes beeinflusst. Es zeigt, ob der Wildbestand für den Wald zu hoch ist.
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