Wildkörper
Als Wildkörper bezeichnet man den Körper eines Stückes Wild, besonders den des erlegten Stückes, das als Lebensmittel versorgt wird.
Das Wort begleitet das Stück vom Schuss bis zum Zerwirken: Das Geschoss trifft den Wildkörper, beim Aufbrechen werden ihm die inneren Organe entnommen und auf Veränderungen angesehen, danach muss er rasch auskühlen, sonst verhitzt er. Zerwirkt ist er, wenn er aus der Decke geschlagen und in Teilstücke zerlegt ist. Die entnommenen Organe heißen Aufbruch, das Fleisch Wildbret.
Auch das Hygienerecht verwendet den Begriff. Nach § 15 Abs. 3 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) dürfen Wildkörper von Großwild wie Reh oder Wildschwein nur bei höchstens 7 °C Innentemperatur gelagert und befördert werden, solche von Kleinwild wie Hase oder Ente bei höchstens 4 °C. Gibt der Jäger kleine Mengen ab, müssen Eingeweide, die Veränderungen aufweisen, so gekennzeichnet sein, dass sie sich dem Wildkörper zuordnen lassen, und bis zum Abschluss der amtlichen Untersuchung bei ihm bleiben.