Jungjäger
Als Jungjäger bezeichnet man einen Jäger, der seinen ersten Jagdschein erst vor Kurzem gelöst hat, unabhängig von seinem Lebensalter.
Ein fester Rechtsbegriff ist das nicht; gemeint sind meist die ersten Jahre nach dem ersten Jahresjagdschein. Mit gültigem Jahresjagdschein darf ein Jungjäger sofort jagen, etwa als Jagdgast oder mit einer Jagderlaubnis. Ein Revier pachten darf er nach Bundesrecht erst, wenn er schon drei Jahre lang einen Jahresjagdschein besessen hat (§ 11 BJagdG); einzelne Länder verzichten auf diese Frist.
Viele Hegeringe und Kreisjägerschaften bieten Jungjägern Betreuung an, etwa Begleitung bei den ersten Ansitzen, beim Aufbrechen oder auf Gesellschaftsjagden. Vom Inhaber eines Jugendjagdscheins, also einem 16- oder 17-Jährigen, ist der Jungjäger zu unterscheiden.