Lexikon

Genusstauglichkeit

Jagdpraxis

Genusstauglichkeit bedeutet, dass Fleisch nach lebensmittelrechtlicher Beurteilung bedenkenlos von Menschen gegessen werden kann.

Bei Wild ohne bedenkliche Merkmale beurteilt der Jäger als kundige Person das Stück selbst. Liegen Merkmale vor, etwa bei einem weidwund geschossenen Bock, der erst am nächsten Morgen gefunden wird, entscheidet allein der amtliche Tierarzt bei der Fleischuntersuchung. Er kann das Wildbret ganz oder teilweise für untauglich erklären.

Nicht genusstauglich sind unter anderem Fallwild, verhitztes Wildbret, Fleisch mit Trichinen und Wild mit Tuberkulose, Milzbrand oder Tularämie; auch starker Geschlechtsgeruch, etwa beim rauschigen Keiler, macht Wildbret untauglich. Viele Parasiten betreffen dagegen nur einzelne Teile: Bei Leberegelbefall wird die Leber verworfen, bei Hautdasseln werden die befallenen Stellen ausgeschnitten. Zecken, Haarlinge oder Rachenbremsenlarven beeinträchtigen das Wildbret nicht, solange keine weiteren Merkmale wie Abmagerung hinzukommen.

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Redaktion Jagdprüfung.de · Stand 23.10.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung verfasst und ersetzt nicht die Vorschriften des jeweiligen Bundeslands. KI-Transparenz · Redaktion