Lexikon

Anzeigepflichtige Tierseuche

Wildkrankheiten

Als anzeigepflichtige Tierseuche galt bis März 2026 eine Tierseuche, bei der schon der Verdacht unverzüglich der Behörde angezeigt werden musste.

Welche Seuchen dazugehörten, legte die Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen fest; beim Wild waren das etwa Tollwut, Afrikanische und Klassische Schweinepest, Maul- und Klauenseuche, Geflügelpest, Blauzungenkrankheit und Milzbrand. Die Aujeszkysche Krankheit war dagegen nur bei Hausrindern und Hausschweinen anzeigepflichtig. Daneben gab es meldepflichtige Tierkrankheiten wie Tularämie oder Leptospirose, die nur Labore und Tierärzte meldeten.

Seit dem 11. März 2026 gibt es diese Unterscheidung nicht mehr. Die Tierseuchenmeldeverordnung hat beide Verordnungen abgelöst und kennt nur noch meldepflichtige Seuchen. Die meisten früher anzeigepflichtigen Wildseuchen müssen Jagdausübungsberechtigte und andere zur Jagd befugte Personen weiterhin schon bei Verdacht unverzüglich melden, in der Regel dem Veterinäramt; hinzugekommen sind etwa Brucellose und Tuberkulose bei Wildtieren sowie die Aujeszkysche Krankheit beim Wildschwein. Die Meldung ist an keine Form gebunden. In älteren Texten ist der Begriff noch verbreitet, und auch das Jagdrecht verlangt weiterhin, eine Wildseuche anzuzeigen.

Verwandte Begriffe

Fragen zu diesem Begriff üben

Redaktion Jagdprüfung.de · Stand 23.10.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung verfasst und ersetzt nicht die Vorschriften des jeweiligen Bundeslands. KI-Transparenz · Redaktion