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Die erste Jagd als Jungjäger: Revier finden, Ansitz, Gesellschaftsjagd

Wie Jungjäger ohne eigenes Revier zur Jagd kommen, was eine Jagderlaubnis regelt, wie ein erster Ansitz abläuft und welche Sicherheitsregeln auf Gesellschaftsjagden gelten.

JagdpraxisStand

Leerer Hochsitz am verschneiten Waldrand zur blauen StundeMit künstlicher Intelligenz erzeugte Abbildung
KI-generierte Illustration: Leerer Hochsitz am verschneiten Waldrand zur blauen Stunde.
Inhalt
  1. Ohne eigenes Revier jagen
  2. Vor dem ersten Ansitz
  3. Der Ansitz
  4. Gesellschaftsjagden
  5. Nach der Jagd
  6. Quellen

Nach der Prüfung fehlt den meisten nicht der Jagdschein, sondern ein Revier. Pachten darf man in den ersten Jahren noch nicht, und eine Einladung kommt selten von allein. Der Einstieg gelingt meist über Menschen: Ausbilder, Kursteilnehmer, die Kreisjägerschaft oder den Hegering vor Ort.

Ohne eigenes Revier jagen

Pächter eines Jagdbezirks kann nach § 11 Abs. 5 BJagdG nur werden, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher drei Jahre lang einen solchen in Deutschland besessen hat; für besondere Einzelfälle kann die Behörde Ausnahmen zulassen. Bis dahin jagt man als Gast mit Erlaubnis dessen, der das Jagdrecht ausübt — des Pächters oder des Eigenjagdbesitzers.

Diese Erlaubnis gibt es als Einzeleinladung oder als dauerhafte, oft entgeltliche Jagderlaubnis, umgangssprachlich Begehungsschein. In manchen Ländern gelten für entgeltliche Jagderlaubnisse dieselben Voraussetzungen wie für die Pacht; in Bayern braucht man dafür ebenfalls drei Jahre Jahresjagdschein (Art. 17 Abs. 2 BayJG). Die Einzelheiten regeln die Länder. Wer ohne Begleitung des Revierinhabers jagt, muss in der Regel eine schriftliche Erlaubnis mitführen, etwa nach § 12 Abs. 7 LJG-NRW; in Bayern genügt Textform (Art. 17 Abs. 3 BayJG). In Nordrhein-Westfalen braucht die entgeltliche Erlaubnis Schriftform (§ 12 Abs. 3 LJG-NRW). Eine gute Erlaubnis legt fest, in welchem Teil des Reviers, auf welche Wildarten und in welchem Umfang gejagt werden darf.

  • Kreisjägerschaft, Hegering, Jägervereinigung: Viele vermitteln Jungjäger an Reviere oder führen Patenschaften.
  • Kurskontakte: Ausbilder und Lehrprinzen kennen Revierinhaber, die Hilfe suchen.
  • Forstbetriebe: Staats- und Kommunalforsten vergeben Jagdmöglichkeiten, häufig als Einzelabschuss oder bei Bewegungsjagden.
  • Mitarbeit: Wer beim Hochsitzbau, bei Wildschadensverhütung oder als Treiber hilft, wird eher eingeladen.

Vor dem ersten Ansitz

Mit dem Revierinhaber sollte vorher besprochen sein, was freigegeben ist: welche Wildart, welches Geschlecht, welche Altersklasse. Nach § 21 Abs. 2 BJagdG darf Schalenwild außer Schwarzwild, also auch Rehwild, nur nach einem behördlich bestätigten oder festgesetzten Abschussplan erlegt werden. Einige Länder weichen beim Rehwild ab: In Nordrhein-Westfalen gibt es dafür keinen Abschussplan mehr (§ 22 Abs. 1 LJG-NRW), in Bayern kann die Jagdgenossenschaft die Bejagung ohne Abschussplan beschließen (Art. 32a BayJG). Wer ohne klare Absprache schießt, gefährdet nicht nur die Einladung.

  • Reviergrenzen und Nachbarreviere auf der Karte und im Gelände kennen.
  • Den Hochsitz bei Tageslicht ansehen: Leiter, Sitzbrett, Schussfeld, Kugelfang in jede Richtung.
  • Wissen, wo bei einem Schuss der nächste Weg, das nächste Haus, die nächste Straße liegt.
  • Klären, wer bei einer Nachsuche angerufen wird und wo erlegtes Wild hingebracht wird.

Der Ansitz

Man geht früh hinaus, damit vor Büchsenlicht Ruhe eingekehrt ist, und gegen den Wind an. Die Waffe wird erst auf dem Hochsitz geladen; beim Besteigen und Verlassen des Hochsitzes müssen die Läufe (Patronenlager) entladen sein (§ 3 Abs. 3 VSG 4.4). Geschossen wird nur, wenn das Stück sicher angesprochen ist, ein Kugelfang vorhanden ist und das Wild breit steht. Zweifel bedeuten: nicht schießen.

Nach dem Schuss wartet man, beobachtet und merkt sich den Anschuss. Liegt das Stück nicht im Feuer, wird der Anschuss untersucht und gegebenenfalls eine Nachsuche mit einem brauchbaren Hund veranlasst. Krankgeschossenes Wild unverzüglich zu erlegen, verlangt § 22a Abs. 1 BJagdG ausdrücklich.

Gesellschaftsjagden

Drück- und Treibjagden sind für Jungjäger oft der erste Kontakt mit Jagd in größerer Gruppe. Sie laufen nach festen Regeln, die der Jagdleiter vor Beginn bekannt gibt. Die Unfallverhütungsvorschrift Jagd (VSG 4.4) der SVLFG macht dazu verbindliche Vorgaben, unter anderem:

  • Sofern der Jagdleiter nichts anderes anordnet, wird die Waffe erst auf dem Stand geladen und nach Beendigung des Treibens sofort entladen.
  • Wo sich Personen in gefahrbringender Nähe befinden, wird in diese Richtung weder angeschlagen noch geschossen. Mit Büchsen- oder Flintenlaufgeschossen wird nicht ins Treiben geschossen; den Schussbereich weist der Jagdleiter oder Ansteller zu.
  • Alle unmittelbar Beteiligten müssen sich deutlich farblich von der Umgebung abheben, etwa mit Warnweste oder Signalkleidung.
  • Der Stand wird während des Treibens nicht verlassen, außer der Jagdleiter erlaubt es — und dann nur nach Verständigung mit den Nachbarn.

Nach der Jagd

Erlegtes Wild wird zeitnah aufgebrochen, gekühlt und so behandelt, dass es als Lebensmittel taugt. Was die kundige Person dabei prüft und dokumentiert, beschreibt der Ratgeber Wildbrethygiene. Viele Länder verlangen außerdem, dass Abschüsse gemeldet oder in eine Streckenliste eingetragen werden; die Einzelheiten kennt der Revierinhaber.

Quellen

  1. Bundesjagdgesetz, § 11 (Jagdpacht) gesetze-im-internet.de
  2. Bundesjagdgesetz, § 21 (Abschussregelung) gesetze-im-internet.de
  3. Bundesjagdgesetz, § 22a (Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen) gesetze-im-internet.de
  4. SVLFG: VSG 4.4 Jagd (Ausgabe 22.08.2024) svlfg.de
  5. Landesjagdgesetz NRW, §§ 12, 22 recht.nrw.de
  6. Bayerisches Jagdgesetz, Art. 17 gesetze-bayern.de
  7. Bayerisches Jagdgesetz, Art. 32a gesetze-bayern.de

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