Nach der Jägerprüfung: Jagdschein, Versicherung und Waffenbesitzkarte
Welche Unterlagen der Jagdscheinantrag braucht, welche Mindestdeckung die Jagdhaftpflicht haben muss, wann ein Jagdjahr beginnt und wie man die Waffenbesitzkarte bekommt.
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Mit dem Prüfungszeugnis ist der wichtigste Nachweis erbracht, aber noch kein Jagdschein in der Hand. Es folgen drei Verfahren, die zum Teil aufeinander aufbauen: die Jagdhaftpflichtversicherung, der Antrag auf den Jagdschein und — sobald eine Waffe gekauft werden soll — die Waffenbesitzkarte.
Zuerst die Jagdhaftpflichtversicherung
Ohne Versicherung kein Jagdschein: Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BJagdG ist der Jagdschein zu versagen, wenn der Bewerber keine Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Die Mindestdeckung beträgt 500.000 Euro für Personenschäden und 50.000 Euro für Sachschäden. Die Bescheinigung des Versicherers wird dem Antrag beigelegt.
Beim Vergleich lohnt der Blick auf mehr als die Mindestsummen: Sind Jagdhunde mitversichert? Gilt der Schutz auch bei Jagden im Ausland? Ist der Umgang mit Waffen auf dem Schießstand eingeschlossen? Viele Jägerverbände bieten Gruppenverträge an; ob das günstiger ist als ein Einzelvertrag, hängt vom Umfang ab.
Der Antrag auf den Jagdschein
Zuständig ist die Behörde am Wohnsitz — in den Flächenländern meist die untere Jagdbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in Berlin und Hamburg die Waffenbehörde der Polizei. Üblicherweise gehören zum Antrag:
- das Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung,
- der Versicherungsnachweis,
- ein Ausweisdokument und ein Lichtbild,
- die Gebühr und gegebenenfalls die Jagdabgabe des Landes.
Die Jagdbehörde holt bei der Waffenbehörde eine Auskunft zu Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung ein (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Die Waffenbehörde fragt dazu unter anderem das Bundeszentralregister, die Polizei und seit Februar 2020 auch den Verfassungsschutz ab (§ 5 Abs. 5 WaffG). Die Bearbeitung kann einige Wochen, je nach Behörde auch mehrere Monate dauern; die Polizei Hamburg nennt bis zu sechs Monate.
Gebühr und Jagdabgabe sind Landessache. Nordrhein-Westfalen etwa erhebt keine Jagdabgabe, andere Länder schlagen sie auf die Gebühr auf. Die Beträge stehen im Kostenvergleich der Bundesländer.
Jagdjahr und Geltungsdauer
Der Jahresjagdschein wird für höchstens drei Jagdjahre erteilt (§ 15 Abs. 2 BJagdG). Ein Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März (§ 11 Abs. 4 BJagdG). Weil der Schein nach Jagdjahren bemessen wird, endet auch ein im Februar ausgestellter Schein an einem 31. März; das laufende Jagdjahr wird mitgezählt. Wer im Winter besteht, sollte bei der Behörde fragen, ob der Schein auch ab dem 1. April ausgestellt werden kann.
Daneben gibt es den Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage (§ 15 Abs. 2 BJagdG) und den Jugendjagdschein für 16- und 17-Jährige.
Die Waffenbesitzkarte
Wer Schusswaffen besitzen will, braucht eine Waffenbesitzkarte (WBK) der Waffenbehörde. Bei Inhabern eines Jahresjagdscheins wird das Bedürfnis für Langwaffen und zwei Kurzwaffen nicht geprüft, sofern die Waffe nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist (§ 13 Abs. 2 WaffG); die bestandene Jägerprüfung gilt zugleich als Nachweis der Sachkunde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWaffV).
Langwaffen
Mit gültigem Jahresjagdschein dürfen Langwaffen ohne vorherige Erlaubnis erworben werden. Innerhalb von zwei Wochen nach dem Erwerb ist bei der Waffenbehörde die Eintragung in die WBK bzw. die Ausstellung einer WBK zu beantragen (§ 13 Abs. 3 WaffG).
Kurzwaffen
Für Kurzwaffen ist vor dem Kauf eine Erwerbserlaubnis nötig, die als Voreintrag in die WBK erteilt wird. Die Erwerbserlaubnis gilt ein Jahr (§ 10 Abs. 1 WaffG); nach dem Erwerb wird der Kauf binnen zwei Wochen angezeigt (§ 37a WaffG) und die Waffe eingetragen.
Aufbewahrung
Mit dem Antrag ist nachzuweisen, dass Waffen und Munition vorschriftsmäßig aufbewahrt werden (§ 36 WaffG, § 13 AWaffV). Wie das aussieht, steht im Ratgeber Ausrüstung für Jungjäger.
Die sinnvolle Reihenfolge
- Jagdhaftpflichtversicherung abschließen.
- Jagdschein beantragen, Bescheid abwarten.
- Waffenschrank beschaffen und aufstellen.
- WBK beantragen bzw. nach dem ersten Langwaffenkauf die Eintragung binnen zwei Wochen beantragen.
- Für Kurzwaffen zuerst den Voreintrag beantragen.
Wie es danach im Revier weitergeht, beschreibt der Ratgeber Die erste Jagd.
Quellen
- Bundesjagdgesetz, § 15 (Jagdschein) gesetze-im-internet.de
- Bundesjagdgesetz, § 17 (Versagung des Jagdscheines) gesetze-im-internet.de
- Bundesjagdgesetz, § 11 Abs. 4 (Jagdjahr) gesetze-im-internet.de
- Waffengesetz, § 4 (Voraussetzungen für eine Erlaubnis) gesetze-im-internet.de
- Waffengesetz, § 5 (Zuverlässigkeit) gesetze-im-internet.de
- Waffengesetz, § 13 (Erwerb und Besitz durch Jäger) gesetze-im-internet.de
- Waffengesetz, § 36 (Aufbewahrung) gesetze-im-internet.de
- Allgemeine Waffengesetz-Verordnung, § 13 gesetze-im-internet.de
- Allgemeine Waffengesetz-Verordnung, § 3 (Sachkunde) gesetze-im-internet.de
- Waffengesetz, § 10 (Erwerbserlaubnis) gesetze-im-internet.de
- Waffengesetz, § 37a (Anzeigepflichten) gesetze-im-internet.de
- Waffenregistergesetz, § 5 gesetze-im-internet.de
- Polizei Hamburg: Jagdschein hamburg.de
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