Amtliche Angaben geprüft am 14. Juli 2026
Jägerprüfung in Sachsen
Diese Seite fasst ausschließlich Angaben aus der Sächsischen Jagdverordnung zusammen. Die Verordnung nennt in § 16 keine feste Gesamtzahl oder Verteilung der schriftlichen Fragen; deshalb geben wir dafür keine Schätzung aus.
Belegte Eckdaten
- Prüfungsfächer
- Vier Fächer
- Bearbeitungszeit schriftlich
- Zwei Stunden
- Mindestquote je Fach
- 75 % oder 60 %
- Antragsfrist
- Spätestens sechs Wochen vorher
Jagdkunde, Waffenkunde, Verbraucherschutz und Recht.
Die Fragen werden im Antwort-Wahl-Verfahren beantwortet.
75 % gelten in Waffenkunde und Recht; 60 % in Jagdkunde und Verbraucherschutz.
Der Zulassungsantrag ist bei der Jagdbehörde einzureichen.
Aufbau der Jägerprüfung
Die Jägerprüfung besteht aus jagdlichem Schießen sowie einer schriftlichen und einer mündlich-praktischen Prüfung.
Die schriftliche und die mündlich-praktische Prüfung umfassen die folgenden vier Fächer:
- Jagdkunde: unter anderem Tierarten, Wildbiologie, Wildökologie, Jagdbetrieb einschließlich Jagdhundewesen, Wildschadensverhütung sowie Natur- und Biotoppflege
- Waffenkunde: Waffenrecht, Waffentechnik und Führen von Jagdwaffen einschließlich Faustfeuerwaffen
- Verbraucherschutz: Wildbrethygiene, Wildkrankheiten und Wildverwertung
- Recht: Jagd-, Naturschutz-, Landschaftspflege- und Tierschutzrecht sowie weitere einschlägige Rechtsbereiche
Schriftliche Bewertung
Die Fragen werden zufällig aus einem bei der oberen Jagdbehörde geführten Katalog bestimmt und grundsätzlich elektronisch im Antwort-Wahl-Verfahren beantwortet.
In jedem einzelnen Prüfungsfach muss eine ausreichende Leistung erreicht werden. In Waffenkunde und Recht sind dafür mindestens 75 Prozent der Fragen richtig zu beantworten; in Jagdkunde und Verbraucherschutz mindestens 60 Prozent.
Weil die zitierte Verordnung keine feste Gesamtzahl oder feste Zahl je Fach vorgibt, ist eine exakte Sachsen-Simulation mit automatischer Bestanden-Bewertung derzeit deaktiviert.
Zulassung und Ausbildungsnachweis
Der Antrag auf Zulassung muss spätestens sechs Wochen vor Prüfungsbeginn bei der Jagdbehörde eingehen. Zum Meldeschluss müssen Bewerber mindestens 15 Jahre alt sein.
Dem Antrag ist ein Nachweis über die jagdliche Ausbildung beizufügen. Dieser wird in der Regel durch einen theoretischen und praktischen Ausbildungslehrgang von mindestens 120 Stunden nachgewiesen. Für die in der Verordnung genannten Bewerber mit land- oder forstwirtschaftlichem Ausbildungsbezug genügen mindestens 90 Stunden.
Termine
Ort, Datum und Beginn der einzelnen Prüfungsteile legt die zuständige Jagdbehörde fest. Wir nennen deshalb weder einen pauschalen Monat noch eine feste Zahl von Terminen pro Jahr.
Amtliche Primärquellen
Die Angaben dieser Seite wurden ausschließlich aus den folgenden amtlichen Quellen abgeleitet.
- Sächsische Jagdverordnung (SächsJagdVO)
Amtliche konsolidierte Fassung bei REVOSax; insbesondere §§ 12, 13 und 16.