Aneignen
Rechtmäßiges Inbesitznehmen von Wild durch den Aneignungsberechtigten.
Aneignen bedeutet im Jagdrecht, Wild rechtmäßig in Besitz zu nehmen. Der Begriff ist vom Aneignungsrecht zu unterscheiden: Das eine ist die konkrete Handlung, das andere die zugrunde liegende Befugnis.
Begriff
Aneignen bedeutet, Wild rechtmäßig in Besitz zu nehmen. Die Handlung setzt voraus, dass der Betreffende zur Aneignung berechtigt ist. Jagdrechtlich ist das Aneignen deshalb nie ein bloß tatsächliches Mitnehmen, sondern an ein bestehendes Recht gebunden.
Rechtliche Einordnung
Die Befugnis zur Aneignung folgt aus dem Jagdrecht. Nach § 1 BJagdG umfasst sie auch krankes oder verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen und Eier von Federwild. Wer Wild ohne Aneignungsrecht an sich nimmt, verletzt fremdes Jagdrecht.
Abgrenzung
Aneignen ist die konkrete Handlung. Das Aneignungsrecht ist die dahinterstehende Befugnis. In der Prüfung sollte man beide Begriffe deshalb nie gleichsetzen.
Prüfungswissen
Typische Prüfungsfrage ist, was alles vom Aneignungsrecht umfasst wird. Gute Antworten nennen neben erlegtem Wild auch Fallwild, krankes oder verendetes Wild und Abwurfstangen. Wer nur ans erlegte Stück denkt, antwortet unvollständig.
Häufige Verwechslung
Aneignen ist die Handlung; das Aneignungsrecht ist die rechtliche Befugnis dazu.
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