Jägerprüfung unter 18: Mindestalter je Land und Jugendjagdschein
Ab welchem Alter man in welchem Land zur Jägerprüfung zugelassen wird, was der Jugendjagdschein erlaubt und was für Minderjährige beim Schießen und bei Waffen gilt.
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Die Jägerprüfung ist eine der wenigen staatlichen Prüfungen, die man schon als Jugendlicher ablegen kann. Wie früh, regelt jedes Land selbst — die Spanne reicht von 15 Jahren bis 16½ Jahren. Den Jahresjagdschein gibt es aber erst ab 18; davor gibt es den Jugendjagdschein mit engen Grenzen.
Mindestalter für die Zulassung zur Prüfung
| Land | Mindestalter | Stichtag |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 15 Jahre | schriftlicher Teil |
| Bayern | 15 Jahre | Zulassung |
| Berlin | 15½ Jahre | Prüfungsbeginn |
| Brandenburg | 16 Jahre | Prüfungsbeginn |
| Bremen | 15½ Jahre | Prüfung |
| Hamburg | 16½ Jahre | Prüfungsbeginn |
| Hessen | 16 Jahre | Prüfung oder binnen zwei Monaten danach |
| Mecklenburg-Vorpommern | 15½ Jahre | Prüfungsbeginn |
| Niedersachsen | 15½ Jahre | Tag vor Prüfungsbeginn |
| Nordrhein-Westfalen | 15 Jahre | Prüfungsbeginn |
| Rheinland-Pfalz | 15 Jahre | Antragstellung |
| Saarland | 15 Jahre | schriftlicher Teil |
| Sachsen | 15 Jahre | Meldeschluss |
| Sachsen-Anhalt | 15½ Jahre | Prüfung |
| Schleswig-Holstein | 15 Jahre | schriftlicher Teil |
| Thüringen | 15 Jahre | Prüfungsbeginn |
In Hessen muss das 16. Lebensjahr seit dem 01.04.2026 spätestens zwei Monate nach dem Prüfungstermin vollendet sein (vorher: sechs Monate nach Antragstellung). „15½ Jahre“ bedeutet: Das 15. Lebensjahr muss sechs Monate vor dem Stichtag vollendet sein.
Minderjährige brauchen in den meisten Ländern eine Einverständniserklärung (Zustimmung, Einwilligung) der gesetzlichen Vertreter, etwa in Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen. Hessen verlangt eine beglaubigte Erklärung — dafür ist ein zusätzlicher Termin bei Gemeinde oder Notar nötig.
Der Jugendjagdschein
Wer die Prüfung bestanden hat, aber noch nicht 18 ist, kann ab 16 Jahren einen Jugendjagdschein erhalten (§ 16 BJagdG). Er berechtigt nur zur Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von diesem schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muss jagdlich erfahren sein (§ 16 Abs. 2 BJagdG). An Gesellschaftsjagden darf man mit dem Jugendjagdschein nicht teilnehmen (§ 16 Abs. 3).
Wer mit 15 die Prüfung besteht, wartet also bis zum 16. Geburtstag auf den Jugendjagdschein und bis zum 18. auf den Jahresjagdschein. Die bestandene Prüfung verfällt in dieser Zeit nicht.
Waffen und Schießen unter 18
Inhabern eines Jugendjagdscheins wird keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen erteilt. Nur für die Dauer der Jagd und des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe dürfen sie Schusswaffen und Munition ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, führen und damit schießen (§ 13 Abs. 7 WaffG), etwa wenn ein Berechtigter sie ihnen überlässt.
Für die Schießausbildung im Jagdkurs gilt § 27 Abs. 5 WaffG: Ab 14 Jahren darf ohne Erlaubnis mit Jagdwaffen geschossen werden, wenn Sorgeberechtigter und Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben; die Bescheinigung ist mitzuführen. Sie gehört deshalb früh zu den Kursunterlagen.
Praktische Hinweise
- Den Prüfungstermin so wählen, dass das Mindestalter zum Stichtag des eigenen Landes sicher erreicht ist — je nach Land ist das der Antrag, der Meldeschluss oder der Prüfungsbeginn.
- Mit der Schule klären, ob Minderjährige am ganzen Kurs teilnehmen dürfen, auch an Revierpraxis und Gesellschaftsjagden als Zuschauer.
- Eine erwachsene, jagdlich erfahrene Begleitperson mit Revierzugang ist für die Zeit mit Jugendjagdschein wichtiger als jede Ausrüstung.
Quellen
- Bundesjagdgesetz, § 16 (Jugendjagdschein) gesetze-im-internet.de
- Bundesjagdgesetz, § 17 (Versagung des Jagdscheines) gesetze-im-internet.de
- Waffengesetz, § 13 Abs. 7 gesetze-im-internet.de
- Waffengesetz, § 27 (Schießstätten, Schießen durch Minderjährige) gesetze-im-internet.de
- GVBl. Hessen 2026 Nr. 14 (Änderung HJagdV) starweb.hessen.de
- Hessische Jagdverordnung (HJagdV), §§ 7, 8 starweb.hessen.de
- Jäger- und Falknerprüfungsordnung Bayern (JFPO), § 6 gesetze-bayern.de
- Jägerprüfungsordnung Baden-Württemberg (JPrO), § 6 landesrecht-bw.de
- Jägerprüfungsordnung Brandenburg (JPO), § 2 bravors.brandenburg.de
- Bremische Jäger- und Falknerprüfungsverordnung, §§ 3, 4 transparenz.bremen.de
- Jägerprüfungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern, § 6 landesrecht-mv.de
- DVO LJG-NRW, § 4 recht.nrw.de
- Landesjagdverordnung Rheinland-Pfalz, § 25 landesrecht.rlp.de
- DV-SJG Saarland, § 16 recht.saarland.de
- Sächsische Jagdverordnung (SächsJagdVO), § 13 revosax.sachsen.de
- LJagdG-DVO Sachsen-Anhalt, § 5 landesrecht.sachsen-anhalt.de
- Jägerprüfungsverordnung Schleswig-Holstein, §§ 3, 4 gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de
- Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung Jagd (ThürAPOJ), § 5 landesrecht.thueringen.de
- Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung Niedersachsen ml.niedersachsen.de
- Verordnung über die Jägerprüfung Hamburg, § 4 landesrecht-hamburg.de
- Jäger- und Falknerprüfungsordnung Berlin, § 4 gesetze.berlin.de
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