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Jägerprüfung in einem anderen Bundesland und Jagdschein nach dem Umzug

Ob man die Jägerprüfung außerhalb des Wohnsitzlandes ablegen kann, warum sie bundesweit zählt und was beim Umzug mit Jagdschein und Waffenbesitzkarte passiert.

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Fast leeres, helles Zimmer beim Umzug mit Umzugskartons und einem grauen StahlschrankMit künstlicher Intelligenz erzeugte Abbildung
KI-generierte Illustration: Fast leeres, helles Zimmer beim Umzug mit Umzugskartons und einem grauen Stahlschrank.
Inhalt
  1. Eine bestandene Prüfung gilt bundesweit
  2. Die Prüfung außerhalb des Wohnsitzlandes ablegen
  3. Umzug: was mit dem Jagdschein passiert
  4. Umzug: Waffenbesitzkarte und Aufbewahrung
  5. Jägerprüfung aus dem Ausland
  6. Quellen

Jagdrecht ist zu großen Teilen Landesrecht. Daraus entstehen zwei häufige Fragen: Kann ich die Prüfung in einem Land ablegen, in dem ich nicht wohne — etwa weil dort ein Kompaktkurs mit Prüfung angeboten wird? Und was passiert mit Jagdschein und Waffen, wenn ich nach der Prüfung umziehe?

Eine bestandene Prüfung gilt bundesweit

Für den ersten Jagdschein verlangt § 15 Abs. 5 BJagdG eine im Geltungsbereich des Gesetzes bestandene Jägerprüfung — also irgendwo in Deutschland. Wer in Bayern bestanden hat und in Niedersachsen wohnt, bekommt den Jagdschein bei der niedersächsischen Behörde ohne erneute Prüfung. Der Jagdschein selbst gilt im ganzen Bundesgebiet.

Unterschiedlich sind nicht die Prüfungen in ihrer Wirkung, sondern die Regeln, die man danach beachten muss: Jagdzeiten, sachliche Verbote, Vorgaben zu Munition oder Hunden. Wer in einem anderen Land jagt, muss dessen Recht kennen. Die Jagdzeiten der Länder unterscheiden sich teils deutlich.

Die Prüfung außerhalb des Wohnsitzlandes ablegen

Ob das möglich ist, entscheidet das Land, in dem geprüft werden soll. Die Prüfungsordnungen knüpfen die Zuständigkeit unterschiedlich an:

  • Wohnort: In Nordrhein-Westfalen ist die untere Jagdbehörde des gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. In Bremen ist grundsätzlich eine Hauptwohnung im Bezirk der Jagdbehörde erforderlich.
  • Wohnort oder Ausbildungsort: Rheinland-Pfalz lässt neben dem gewöhnlichen Aufenthalt den Ausbildungsort genügen.
  • Zentrale Stelle: In Bayern prüft die Zentrale Jäger- und Falknerprüfungsbehörde, in Baden-Württemberg der Landesjagdverband als beliehene Prüfungsstelle, in Brandenburg die Prüfungsstelle des Landesjagdverbands.
  • Kurs im Land: Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland verlangen einen im eigenen Land durchgeführten Kurs. Bayern, Thüringen, Brandenburg und Baden-Württemberg erkennen dagegen ausdrücklich auch eine Ausbildung aus anderen Ländern an.

Wer außerhalb des Wohnsitzlandes geprüft werden möchte, fragt deshalb vor der Kursbuchung bei der zuständigen Prüfungsbehörde des Ziellandes nach, ob eine Zulassung möglich ist und welche Nachweise sie verlangt. Jagdschulen mit Kompaktkursen und angeschlossener Prüfung kennen die Regeln ihres Landes in der Regel genau.

Umzug: was mit dem Jagdschein passiert

Ein gültiger Jagdschein bleibt nach einem Umzug bis zum Ablauf gültig, auch wenn er von der Behörde des alten Wohnorts ausgestellt wurde. Die Verlängerung beantragt man dann bei der Behörde des neuen Wohnsitzes; Gebühr und Jagdabgabe, soweit das Land eine erhebt, richten sich nach dem neuen Land.

Umzug: Waffenbesitzkarte und Aufbewahrung

Die Waffenbesitzkarte bleibt ebenfalls gültig. Zuständig wird die Waffenbehörde am neuen Wohnort; sie kann die Aufbewahrung in der neuen Wohnung prüfen. Waffen müssen auch während des Umzugs vorschriftsmäßig gesichert sein und dürfen nur nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit transportiert werden.

Wer innerhalb Deutschlands umzieht, sollte sich bei der neuen Waffenbehörde melden, sobald die Adresse feststeht, und den Waffenschrank vor den Waffen in die neue Wohnung bringen.

Jägerprüfung aus dem Ausland

Eine im Ausland abgelegte Jägerprüfung ersetzt die deutsche für den ersten Jagdschein grundsätzlich nicht, weil § 15 Abs. 5 BJagdG eine Prüfung im Geltungsbereich des Gesetzes verlangt. Für ausländische Jäger können beim Ausländerjagdschein Ausnahmen von der Prüfungspflicht gemacht werden (§ 15 Abs. 6 BJagdG), häufig in Form eines Tagesjagdscheins. Die Einzelheiten beantwortet die Jagdbehörde des Landes, in dem gejagt werden soll.

Quellen

  1. Bundesjagdgesetz, § 15 gesetze-im-internet.de
  2. DVO LJG-NRW, §§ 1, 2, 4 recht.nrw.de
  3. Bremische Jäger- und Falknerprüfungsverordnung, § 4 transparenz.bremen.de
  4. Landesjagdverordnung Rheinland-Pfalz, § 21 landesrecht.rlp.de
  5. BayernPortal: Jägerprüfung, Anmeldung bayernportal.de
  6. Prüfungsstelle Baden-Württemberg: Termine und Anmeldung landesjagdverband.de
  7. LJV Brandenburg: Infos zur Jägerprüfung ljv-brandenburg.de
  8. Jägerprüfungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern landesrecht-mv.de
  9. Waffengesetz, § 12 (Ausnahmen, Transport) gesetze-im-internet.de
  10. Waffengesetz, § 36 (Aufbewahrung) gesetze-im-internet.de
  11. Waffengesetz, § 49 (Zuständigkeit) gesetze-im-internet.de
  12. Bayerische JFPO (Anerkennung auswärtiger Ausbildung, § 6) gesetze-bayern.de
  13. Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung Jagd (ThürAPOJ), § 5 landesrecht.thueringen.de

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