Jagdeinladung
Einladung eines Jagdgastes zur Jagdausübung im fremden Revier; rechtlich als Erlaubniserteilung zu behandeln.
Die Jagdeinladung ist die Einladung eines Revierinhabers oder Pächters an eine Gast-Person zur Teilnahme an der Jagd. Rechtlich muss der Jagdgast einen gültigen Jagdschein besitzen und erhält durch die Einladung das zeitlich begrenzte Jagdausübungsrecht (Erlaubnisschein). Der Gastgeber bleibt für die ordnungsgemäße Jagdausübung verantwortlich.
Definition
Die Jagdeinladung ist die Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten an einen Jagdgast (Person mit Jagdschein), in seinem Revier für einen bestimmten Zeitraum auf bestimmte Wildarten zu jagen. Sie entspricht rechtlich einem zeitlich begrenzten Erlaubnisschein (§ 15 BJagdG). Der Jagdgast benötigt einen gültigen Jagdschein.
Rechtliche Anforderungen
Für eine Jagdeinladung gelten: Der Jagdgast muss einen gültigen Jagdschein vorzeigen können. Der Gastgeber (Jagdberechtigter) muss dem Gast die Grenzen des Reviers und die gültigen Schonzeiten bekannt machen. Für Schäden durch den Jagdgast haftet primär der Jagdberechtigte; der Jagdgast haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Jagdhaftpflichtversicherung des Gastes ist erforderlich.
Prüfungswissen
Prüfungsrelevant: Jagdeinladung = zeitlich begrenzte Erlaubniserteilung. Jagdgast muss: gültigen Jagdschein mitführen, über Reviergrenzen informiert sein, gültige Jagdhaftpflichtversicherung haben. Merke: Der Gastgeber bleibt für die ordnungsgemäße Jagdausübung verantwortlich und muss den Jagdgast entsprechend einweisen.
Verwandte Begriffe