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Lexikon
Jagdrecht·Hohe Prüfungsrelevanz

Jagdberechtigter

Person, die das Recht zur Ausübung der Jagd in einem Jagdbezirk innehat.

Der Jagdberechtigte ist die Person, die das Jagdausübungsrecht in einem Jagdbezirk innehat. Das können der Grundeigentümer (beim Eigenjagdbezirk), der Jagdpächter oder der Jagdgenosse mit Erlaubnisschein sein. Der Jagdberechtigte trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Jagdausübung im Revier.

Definition

Jagdberechtigter ist, wer das Jagdausübungsrecht in einem Jagdbezirk ordnungsgemäß erlangt hat. Mögliche Jagdberechtigte: Grundeigentümer im Eigenjagdbezirk (sofern Jagdscheininhaber), Jagdpächter im Gemeinschafts- oder Eigenjagdbezirk, Inhaber eines Begehungsscheins (Erlaubnisschein) im fremden Revier.

Pflichten des Jagdberechtigten

Der Jagdberechtigte hat nach BJagdG folgende Pflichten: ordnungsgemäße Hege des Wildes (§ 1 BJagdG), Einhaltung von Schonzeiten und Jagdzeiten, Abschussplanung und -dokumentation, Wildschadensverhütung und -regulierung, Pflicht zur Nachsuche bei angeschossenem Wild, Meldung von Seuchenerkrankungen, Überwachung von Jagdgästen (Erlaubnisscheininhaber).

Prüfungswissen

Prüfungsrelevant: Jagdberechtigter ≠ Grundeigentümer (Grundeigentümer = Inhaber des Jagdrechts; Jagdberechtigter = Inhaber des Jagdausübungsrechts). Merke: Jagdberechtigter muss Jagdschein haben. Pächter = Jagdberechtigter im Pachtrevier. Erlaubnisscheinjäger = eingeschränkt berechtigte Person im fremden Revier.