Hege & Naturschutz

Wildfütterung – Notzeit, Rechtslage NRW, erlaubte Futtermittel

Wildfütterung ist eines der am häufigsten missverstandenen Themen in der Jägerprüfung. In NRW gilt ein grundsätzliches Fütterungsverbot für Schalenwild – mit…

ca. 8 Min. Aktualisiert am 10.6.2026 Redaktion & Prüfung

Wildfütterung ist eines der am häufigsten missverstandenen Themen in der Jägerprüfung. In NRW gilt ein grundsätzliches Fütterungsverbot für Schalenwild – mit klar definierten Ausnahmen. Kirrung und Fütterung sind zwei völlig verschiedene Rechtsbereiche.

Definition Notzeit – aktuelle NRW-Rechtslage

Die DVO LJG-NRW sieht vor, dass eine Notzeit nicht durch starre Wetterschwellen festgestellt wird, sondern durch die zuständige Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildtiermanagement (Wildforschungsstelle) amtlich festgestellt wird. Erst mit dieser Feststellung treten die Ausnahmen vom grundsätzlichen Fütterungsverbot in Kraft. Wetterwerte wie anhaltender geschlossener Schneedecke oder tiefer Dauerfrost sind lediglich Indikatoren, nicht automatisch die Notzeit selbst.

Wichtig: Nicht jeder Winter ist eine Notzeit! Ohne amtliche Feststellung darf nicht gefüttert werden.

Rechtliche Grundlagen in NRW

Grundsatz • Die Fütterung von Schalenwild ist in NRW nach LJG NRW und DVO LJG-NRW grundsätzlich verboten. • Ausnahmen gelten nur nach den engen Voraussetzungen der DVO LJG-NRW.

Schwarzwild • Eine Fütterung von Schwarzwild ist in NRW nach aktueller DVO LJG-NRW nur dann zulässig, wenn die Notzeit durch die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildtiermanagement festgestellt ist UND die zuständige Veterinärbehörde die Fütterung einzelfallbezogen genehmigt hat. • Von der Fütterung zu unterscheiden ist die Kirrung zur Jagdausübung: geringe Mengen Lockmittel ausschließlich zum Zweck der Bejagung, keine Hegefütterung. • Hintergrund: ASP-Risiko und Wildschadenspotenzial; deshalb hohe Hürden.

Rehwild • Außerhalb festgestellter Notzeiten ist die Fütterung von Rehwild in NRW verboten. • Als Ausnahme sieht die DVO LJG-NRW die Gewöhnungsfütterung mit kräuterreichem Grasheu vor. Andere Futtermittel sind im Rahmen der Gewöhnungsfütterung nicht zulässig. • In einer amtlich festgestellten Notzeit ist Rehwildfütterung mit artgerechtem Raufutter (Heu, Luzerne) zulässig.

Fütterungsverbote in Schutzgebieten • In Naturschutzgebieten und manchen Natura-2000-Gebieten: Fütterungsverbot auch in Notzeit • Vorab Rücksprache mit Unterer Jagdbehörde / Unterer Naturschutzbehörde erforderlich

Erlaubte Futtermittel und Verbote

Futtermittel – Orientierung Für die Gewöhnungsfütterung beim Rehwild ist nach DVO LJG-NRW kräuterreiches Grasheu vorgesehen. In einer amtlich festgestellten Notzeit eignet sich als Rehwildfutter insbesondere artgerechtes Raufutter (Heu, Luzerne). Verarbeitete oder leicht gärende Futtermittel wie Silage, Brot und größere Getreidegaben führen zu Pansenazidose und gehören nicht in die Fütterung. Maßgeblich ist stets die aktuell gültige DVO LJG-NRW; die dort genannten Voraussetzungen und Beschränkungen sind einzuhalten.

Probleme und Risiken der Fütterung

  • Künstlich erhöhte Wilddichte an Fütterungsplätzen → Wildschäden im Umfeld steigen
  • Konzentration von Wild → erhöhtes Risiko der Krankheitsübertragung (Tuberkulose, Räude, Wildkrankheiten)
  • Gewöhnungseffekt: Wild verliert Fähigkeit zur natürlichen Nahrungssuche
  • Fehlernährung bei falschen Futtermitteln kann schneller töten als die Notzeit selbst
  • Störungen am Futterplatz verbrauchen mehr Energie als das Futter liefert → ruhige, regelmäßige Versorgung!

Winteranpassung des Wildes

Rehwild • Reduziert den Grundstoffwechsel im Winter um bis zu 40–60 % (echte physiologische Anpassung!) • Ruht mehr, bewegt sich weniger, meidet Energieverschwendung • Fütterung außerhalb der Notzeit kann diesen Rhythmus empfindlich stören

Rotwild • Ähnliche Winteranpassung; Ruhezeiten verlängern sich • In Rotwildgebieten NRW: Wintergatter mit genehmigten Fütterungsstandorten möglich

Kirrung ≠ Fütterung – Zusammenfassung des Unterschieds

  • Fütterung: Zweck = Ernährung des Wildes (Hege), in der Notzeit, größere Mengen, artgerechte Mittel
  • Kirrung: Zweck = Anlocken für die Jagd (Jagdausübung), max. 1 Handvoll täglich, kein Notzeiterfordernis
  • Verwechslung dieser Begriffe ist ein klassischer Prüfungsfehler!

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