Hege & Naturschutz
Jagdliche Einrichtungen
Jagdliche Einrichtungen dienen der Jagdausübung und der Hege. Sie müssen sicher gebaut, regelmäßig gewartet und rechtmäßig genutzt werden. Besondere Aufmerks…
Jagdliche Einrichtungen dienen der Jagdausübung und der Hege. Sie müssen sicher gebaut, regelmäßig gewartet und rechtmäßig genutzt werden. Besondere Aufmerksamkeit verdient der Unterschied zwischen Kirrung und Fütterung – ein häufiger Prüfungsfehler.
Hochsitze – Typen und Rechtspflichten
Leitersitz (Ansitzleiter) • Einfache Leiter mit Sitzbrett; an einen Baum gelehnt oder freistehend • Günstig, schnell aufzustellen, mobil einsetzbar • Nachteil: kein Wetterschutz, begrenzte Stabilität
Kanzelsitz (geschlossene Kanzel) • Geschlossene Kabine auf Pfählen oder Plattform; Wetterschutz und Windabschirmung • Optimal für Ansitzjagd bei jedem Wetter • Dauerhaft aufgestellt; höherer Bau- und Wartungsaufwand
Bockleiter (Drückjagdbock) • Niedriger, meist mobiler Hochsitz für Drückjagden und Treibjagden • Höhe ca. 2–3 m; auf Wiesen und freien Flächen einsetzbar
Rechtliche Anforderungen NRW • Verkehrssicherungspflicht: Der Jagdausübungsberechtigte haftet für Schäden durch unsichere Hochsitze! • Regelmäßige Sichtprüfung auf Fäulnis, Risse, Schraubenlockerung • Leitern abschließen oder sichern: unbefugtes Besteigen (besonders durch Kinder) verhindern • Baugenehmigung: ab bestimmter Höhe und Bauart in NRW genehmigungspflichtig (Einzelfall klären) • Standort: Sicherheitsabstand zu Grundstücksgrenzen und bebauten Gebieten
Wildfütterung – Einrichtungen
Raufe • Für Raufutter (Heu, Stroh, Luzerne, Heusilage) • Gitterrahmen oder Holzkonstruktion; schützt Futter vor Witterung und Wildverbiss • Typisch für Reh- und Rotwildfütterung im Winter
Krippe • Für Saftfutter (Rüben, Äpfel, Möhren) • Wannenförmig; Futter wird eingelegt und muss täglich erneuert werden • Gefriergefahr bei starkem Frost beachten
Futterhaus • Für Körner und Sämereien (Weizen, Hafer, Sonnenblumenkerne) • Mit Dach und Dosiervorrichtung; vor Regen geschützt • Für Niederwild (Fasan, Rebhuhn) und Kaninchen
Salzlecken • Lecksteine oder natürliche Salzblöcke • Liefern Natrium, Calcium, Spurenelemente; besonders wichtig für Geweihbildung im Frühjahr und Trächtigkeit • Ganzjährig auslegbar; kein gesetzliches Verbot in NRW • Standort: windgeschützt, gut einsehbar für Ansitz
Kirrung – kein Fütterungsmittel!
Definition Kirrung (§ 25a Landesjagdgesetz NRW) • Kirrung = Auslegen kleiner Futtermengen zur Anlockung von Wild für die Jagd • Kirrung ist Jagdausübung – NICHT Hege und NICHT Fütterung! • Ziel: Wild an bestimmten Ort locken → erleichterte Bejagung
NRW-Regelung für Schwarzwild • Erlaubtes Kirrmittel: Mais (und andere Getreide in NRW zulässig) • Maximale Menge: 1 Handvoll täglich (ca. 200–300 g) – NICHT 1 kg! • Mehrere Kirrungen im Revier zulässig, aber jede nur max. 1 Handvoll • Keine Kirrung in Schutzgebieten ohne Genehmigung • Kirrung muss angemeldet/dokumentiert werden (landesspezifisch)
Kirrung ≠ Fütterung – der entscheidende Unterschied • Fütterung: Zweck = Ernährung des Wildes (Hege), größere Mengen, in Notzeit • Kirrung: Zweck = Anlocken des Wildes für die Jagd, max. 1 Handvoll tägl. • Kirrung während der Hauptmastzeit (August–Oktober) verboten oder stark eingeschränkt (NRW)