Hege & Naturschutz

Jagdliche Einrichtungen

Jagdliche Einrichtungen dienen der Jagdausübung und der Hege. Sie müssen sicher gebaut, regelmäßig gewartet und rechtmäßig genutzt werden. Besondere Aufmerks…

ca. 8 Min. Aktualisiert am 10.6.2026 Redaktion & Prüfung

Jagdliche Einrichtungen dienen der Jagdausübung und der Hege. Sie müssen sicher gebaut, regelmäßig gewartet und rechtmäßig genutzt werden. Besondere Aufmerksamkeit verdient der Unterschied zwischen Kirrung und Fütterung – ein häufiger Prüfungsfehler.

Hochsitze – Typen und Rechtspflichten

Leitersitz (Ansitzleiter) • Einfache Leiter mit Sitzbrett; an einen Baum gelehnt oder freistehend • Günstig, schnell aufzustellen, mobil einsetzbar • Nachteil: kein Wetterschutz, begrenzte Stabilität

Kanzelsitz (geschlossene Kanzel) • Geschlossene Kabine auf Pfählen oder Plattform; Wetterschutz und Windabschirmung • Optimal für Ansitzjagd bei jedem Wetter • Dauerhaft aufgestellt; höherer Bau- und Wartungsaufwand

Bockleiter (Drückjagdbock) • Niedriger, meist mobiler Hochsitz für Drückjagden und Treibjagden • Höhe ca. 2–3 m; auf Wiesen und freien Flächen einsetzbar

Rechtliche Anforderungen NRW • Verkehrssicherungspflicht: Der Jagdausübungsberechtigte haftet für Schäden durch unsichere Hochsitze! • Regelmäßige Sichtprüfung auf Fäulnis, Risse, Schraubenlockerung • Leitern abschließen oder sichern: unbefugtes Besteigen (besonders durch Kinder) verhindern • Baugenehmigung: ab bestimmter Höhe und Bauart in NRW genehmigungspflichtig (Einzelfall klären) • Standort: Sicherheitsabstand zu Grundstücksgrenzen und bebauten Gebieten

Wildfütterung – Einrichtungen

Raufe • Für Raufutter (Heu, Stroh, Luzerne, Heusilage) • Gitterrahmen oder Holzkonstruktion; schützt Futter vor Witterung und Wildverbiss • Typisch für Reh- und Rotwildfütterung im Winter

Krippe • Für Saftfutter (Rüben, Äpfel, Möhren) • Wannenförmig; Futter wird eingelegt und muss täglich erneuert werden • Gefriergefahr bei starkem Frost beachten

Futterhaus • Für Körner und Sämereien (Weizen, Hafer, Sonnenblumenkerne) • Mit Dach und Dosiervorrichtung; vor Regen geschützt • Für Niederwild (Fasan, Rebhuhn) und Kaninchen

Salzlecken • Lecksteine oder natürliche Salzblöcke • Liefern Natrium, Calcium, Spurenelemente; besonders wichtig für Geweihbildung im Frühjahr und Trächtigkeit • Ganzjährig auslegbar; kein gesetzliches Verbot in NRW • Standort: windgeschützt, gut einsehbar für Ansitz

Kirrung – kein Fütterungsmittel!

Definition Kirrung (§ 25a Landesjagdgesetz NRW) • Kirrung = Auslegen kleiner Futtermengen zur Anlockung von Wild für die Jagd • Kirrung ist Jagdausübung – NICHT Hege und NICHT Fütterung! • Ziel: Wild an bestimmten Ort locken → erleichterte Bejagung

NRW-Regelung für Schwarzwild • Erlaubtes Kirrmittel: Mais (und andere Getreide in NRW zulässig) • Maximale Menge: 1 Handvoll täglich (ca. 200–300 g) – NICHT 1 kg! • Mehrere Kirrungen im Revier zulässig, aber jede nur max. 1 Handvoll • Keine Kirrung in Schutzgebieten ohne Genehmigung • Kirrung muss angemeldet/dokumentiert werden (landesspezifisch)

Kirrung ≠ Fütterung – der entscheidende Unterschied • Fütterung: Zweck = Ernährung des Wildes (Hege), größere Mengen, in Notzeit • Kirrung: Zweck = Anlocken des Wildes für die Jagd, max. 1 Handvoll tägl. • Kirrung während der Hauptmastzeit (August–Oktober) verboten oder stark eingeschränkt (NRW)

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