Hege & Naturschutz
Naturschutzrecht: BNatSchG, §44 Zugriffsverbote, FFH, Vogelschutz und Jagdrecht
Naturschutz und Jagd sind zwei Seiten derselben Medaille. Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) verpflichtet Jäger ausdrücklich zur Hege und damit zum aktiven Naturs…
Naturschutz und Jagd sind zwei Seiten derselben Medaille. Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) verpflichtet Jäger ausdrücklich zur Hege und damit zum aktiven Naturschutz. Grundlagenkenntnisse im Naturschutzrecht sind Pflichtbestandteil der Jägerprüfung – sowohl schriftlich als auch mündlich.
Rechtsgrundlagen des Naturschutzes
Bundesrecht: • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Zentrales Bundesrahmengesetz für Natur- und Artenschutz • Enthält allgemeine Schutzpflichten, Gebietsschutz, Artenschutzregelungen • Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV): Listung besonders und streng geschützter Arten
Landesrecht NRW: • Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW): Ergänzungen des Bundesrechts auf Landesebene • Landschaftsgesetz NRW (früher eigenständig, heute integriert): Bauleitplanung und Schutzgebiete
EU-Recht: • FFH-Richtlinie (92/43/EWG – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie): - Anhang I: Europäische Lebensraumtypen, die Schutzgebiete erfordern - Anhang II: Tier- und Pflanzenarten, für die FFH-Gebiete auszuweisen sind - Anhang IV: Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten (z. B. Wolf, alle Fledermäuse, Fischotter) - Anhang V: Arten, deren Entnahme aus der Natur Managementmaßnahmen erfordert • EU-Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG): Schutz aller wildlebenden Vogelarten in der EU - Anhang I: Besonders schutzwürdige Vogelarten (SPA-Gebiete erforderlich) - Anhang II: Jagdbare Vogelarten (dürfen in Mitgliedstaaten bejagt werden, z. B. Stockente, Fasan)
Internationales Recht: • CITES / Washingtoner Artenschutzübereinkommen (1973): Regulierung des internationalen Handels - Anhang I: Vollständiges Handelsverbot (z. B. Tigerfelle, Elfenbein) - Anhang II: Handel nur mit Genehmigung (z. B. viele Greifvögel, Papageien)
§ 44 BNatSchG – Die vier Zugriffsverbote (Herzstück des Artenschutzes!)
Für besonders geschützte Arten gilt: 1. Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1): Wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten dürfen nicht gefangen, verletzt oder getötet werden 2. Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2): Erhebliche Störungen während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit sind verboten 3. Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3): Fortpflanzungs- und Ruhestätten dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden 4. Besitz- und Vermarktungsverbot (§ 44 Abs. 2): Verboten, wild lebende Exemplare besonders geschützter Arten zu besitzen
Für Jäger bedeutet § 44: • Schonzeit = Tötungsverbot gilt! Auch jagdbare Arten in der Schonzeit sind geschützt • Ganzjährig geschonte Arten: Tötungsverbot ohne Ausnahme (Greifvögel, Eulen, Kolkrabe) • Horste und Brutplätze: Dürfen nicht gestört oder entfernt werden (gilt auch für Jäger!) • Störungen am Greifvogelhorst: Selbst das Ansitzen in unmittelbarer Nähe kann verboten sein
Verhältnis Jagdrecht ↔ Naturschutzrecht
- Jagdrecht: Regelt Jagdausübung für jagdbare Arten (§ 2 BJagdG: Wildarten mit Jagdzeit oder Schonzeit)
- Naturschutzrecht: Gilt zusätzlich und parallel – kann Jagdausübung einschränken oder verbieten
- Grundsatz: Im Konfliktfall gilt das strengere Recht
- Jagdbare Arten mit Schonzeit: Schonzeit-Tötungsverbot ergibt sich aus § 44 (auch wenn BJagdG gilt)
- Artenschutzrechtliche Ausnahmen: Nur durch Behörde genehmigbar (kein Eigenmächtigkeit!)
- Hege als Naturschutzpflicht: § 1 BJagdG verpflichtet Jäger zur Hege des Wildes UND zur Pflege des Lebensraums