Hege & Naturschutz

Naturschutzrecht: BNatSchG, §44 Zugriffsverbote, FFH, Vogelschutz und Jagdrecht

Naturschutz und Jagd sind zwei Seiten derselben Medaille. Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) verpflichtet Jäger ausdrücklich zur Hege und damit zum aktiven Naturs…

ca. 8 Min. Aktualisiert am 10.6.2026 Redaktion & Prüfung

Naturschutz und Jagd sind zwei Seiten derselben Medaille. Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) verpflichtet Jäger ausdrücklich zur Hege und damit zum aktiven Naturschutz. Grundlagenkenntnisse im Naturschutzrecht sind Pflichtbestandteil der Jägerprüfung – sowohl schriftlich als auch mündlich.

Rechtsgrundlagen des Naturschutzes

Bundesrecht: • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Zentrales Bundesrahmengesetz für Natur- und Artenschutz • Enthält allgemeine Schutzpflichten, Gebietsschutz, Artenschutzregelungen • Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV): Listung besonders und streng geschützter Arten

Landesrecht NRW: • Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW): Ergänzungen des Bundesrechts auf Landesebene • Landschaftsgesetz NRW (früher eigenständig, heute integriert): Bauleitplanung und Schutzgebiete

EU-Recht: • FFH-Richtlinie (92/43/EWG – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie): - Anhang I: Europäische Lebensraumtypen, die Schutzgebiete erfordern - Anhang II: Tier- und Pflanzenarten, für die FFH-Gebiete auszuweisen sind - Anhang IV: Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten (z. B. Wolf, alle Fledermäuse, Fischotter) - Anhang V: Arten, deren Entnahme aus der Natur Managementmaßnahmen erfordert • EU-Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG): Schutz aller wildlebenden Vogelarten in der EU - Anhang I: Besonders schutzwürdige Vogelarten (SPA-Gebiete erforderlich) - Anhang II: Jagdbare Vogelarten (dürfen in Mitgliedstaaten bejagt werden, z. B. Stockente, Fasan)

Internationales Recht: • CITES / Washingtoner Artenschutzübereinkommen (1973): Regulierung des internationalen Handels - Anhang I: Vollständiges Handelsverbot (z. B. Tigerfelle, Elfenbein) - Anhang II: Handel nur mit Genehmigung (z. B. viele Greifvögel, Papageien)

§ 44 BNatSchG – Die vier Zugriffsverbote (Herzstück des Artenschutzes!)

Für besonders geschützte Arten gilt: 1. Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1): Wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten dürfen nicht gefangen, verletzt oder getötet werden 2. Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2): Erhebliche Störungen während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit sind verboten 3. Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3): Fortpflanzungs- und Ruhestätten dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden 4. Besitz- und Vermarktungsverbot (§ 44 Abs. 2): Verboten, wild lebende Exemplare besonders geschützter Arten zu besitzen

Für Jäger bedeutet § 44: • Schonzeit = Tötungsverbot gilt! Auch jagdbare Arten in der Schonzeit sind geschützt • Ganzjährig geschonte Arten: Tötungsverbot ohne Ausnahme (Greifvögel, Eulen, Kolkrabe) • Horste und Brutplätze: Dürfen nicht gestört oder entfernt werden (gilt auch für Jäger!) • Störungen am Greifvogelhorst: Selbst das Ansitzen in unmittelbarer Nähe kann verboten sein

Verhältnis Jagdrecht ↔ Naturschutzrecht

  • Jagdrecht: Regelt Jagdausübung für jagdbare Arten (§ 2 BJagdG: Wildarten mit Jagdzeit oder Schonzeit)
  • Naturschutzrecht: Gilt zusätzlich und parallel – kann Jagdausübung einschränken oder verbieten
  • Grundsatz: Im Konfliktfall gilt das strengere Recht
  • Jagdbare Arten mit Schonzeit: Schonzeit-Tötungsverbot ergibt sich aus § 44 (auch wenn BJagdG gilt)
  • Artenschutzrechtliche Ausnahmen: Nur durch Behörde genehmigbar (kein Eigenmächtigkeit!)
  • Hege als Naturschutzpflicht: § 1 BJagdG verpflichtet Jäger zur Hege des Wildes UND zur Pflege des Lebensraums

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