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Lexikon
Jagdrecht·Hohe Prüfungsrelevanz

Jagdrevier

Abgegrenztes Gebiet, in dem das Jagdrecht einheitlich ausgeübt wird; entweder als Eigenjagdbezirk oder gemeinschaftlicher Jagdbezirk.

Das Jagdrevier ist das räumlich abgegrenzte Gebiet, in dem ein Jäger oder eine Jagdgesellschaft das Jagdrecht ausüben darf. Jagdreviere entstehen durch die gesetzlich vorgeschriebene Zusammenlegung von Grundstücken zu Jagdbezirken.

Definition

Ein Jagdrevier (Jagdbezirk) ist eine zusammenhängende Fläche, auf der das Jagdrecht einheitlich ausgeübt wird. Das Bundesjagdgesetz unterscheidet Eigenjagdbezirke (zusammenhängende Fläche eines Eigentümers, mind. 75 ha in Bayern) und gemeinschaftliche Jagdbezirke (Zusammenlegung kleinerer Flächen mehrerer Eigentümer).

Gesetzliche Grundlagen

Die Mindestgröße für einen Eigenjagdbezirk beträgt 75 ha in Bayern (bundesweit variierend). Kleinere Flächen werden automatisch dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemeinde zugeschlagen. Der Inhaber des Jagdrechts kann dieses selbst ausüben oder verpachten.

Revierbewirtschaftung

Der Pächter oder Jagdrechtsinhaber ist für die waidgerechte Bewirtschaftung des Reviers verantwortlich. Dazu gehören Hege, Biotopgestaltung, Wildschadensverhinderung und die Erfüllung des behördlich genehmigten Abschussplans.

Prüfungsrelevanz

Prüfungsthemen: Unterschied Eigenjagdbezirk und gemeinschaftlicher Jagdbezirk, Mindestgröße, Jagdgenossenschaft, Revierbewirtschaftung.