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Lexikon
Jagdrecht·Mittlere Prüfungsrelevanz

Scheinjagd

Jagdausübung ohne gültige Berechtigung; Form der Wilderei nach § 292 StGB.

Scheinjagd bezeichnet die Ausübung jagdlicher Handlungen unter Vortäuschung einer gültigen Jagdberechtigung. Sie ist eine qualifizierte Form der Wilderei und erfüllt den Straftatbestand nach § 292 StGB. Der Begriff beschreibt das Handeln als wäre man berechtigt – also nicht das offensichtliche Wildern ohne Tarnung, sondern das bewusste Täuschen über die eigene Berechtigung.

Straftatbestand Wilderei (§ 292 StGB)

§ 292 StGB (Wilderei) bestraft das Nachstellen, Fangen, Erlegen oder Aneignen von Wild ohne Berechtigung. Die Scheinjagd ist eine besonders heimtückische Form, weil sie die Kontrolle durch Dritte erschwert: Der Täter gibt vor, einen gültigen Jagdschein, einen Pachtvertrag oder eine Erlaubnis zu besitzen. Dies kann zu Verwechslungen und verzögerter Strafverfolgung führen. Strafen: Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis 3 Jahre; bei schwerer Wilderei (Nacht, Waffe, Mittäterschaft) bis 5 Jahre.

Erkennung und Abgrenzung

Zuständige Forstbedienstete, Jagdaufseher und Polizei sind befugt, die Jagdberechtigung zu kontrollieren (§ 25 BJagdG). Jäger sind verpflichtet, beim Jagen ihren Jagdschein und ggf. die Erlaubnisschein-Dokumente mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Die Scheinjagd unterscheidet sich von der klassischen Wilderei dadurch, dass eine Täuschungsabsicht bezüglich der Berechtigung vorliegt – der Täter möchte als berechtigter Jäger erscheinen.

Prüfungswissen

In der Jägerprüfung wird Wilderei in verschiedenen Formen abgefragt. Merke: § 292 StGB – Wilderei; § 293 StGB – Jagd- und Fischereifrevel (bei Übertretung von Schonzeiten). Der Jagdschein ist beim Jagen immer mitzuführen. Das Jagen ohne Jagdschein, in fremden Revieren ohne Erlaubnis oder außerhalb der Jagdzeit ist strafbar. Scheinjagd ist der qualifizierte Fall der Täuschung über die Berechtigung.