Jagdprüfung.de
Lexikon
Jagdrecht·Hohe Prüfungsrelevanz

Schäden

Wildschäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen; gesetzliche Haftung und Ersatzpflicht.

Wildschäden sind Schäden, die jagdbares Wild an land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, Kulturen oder Grundstücken verursacht. Das Bundesjagdgesetz regelt in §§ 29–36 BJagdG umfassend die Haftung, den Ersatzanspruch des Geschädigten, die Beteiligung von Jagdgenossenschaft und Jagdpächter sowie die Verfahrensmodalitäten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Gesetzliche Grundlagen (§§ 29–36 BJagdG)

Nach § 29 BJagdG haftet der Jagdausübungsberechtigte (in der Regel der Jagdpächter) für Schäden, die durch Schalenwild (Rotwild, Damwild, Muffelwild, Schwarzwild) sowie Kaninchen an landwirtschaftlichen Kulturen entstehen. Bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken haftet die Jagdgenossenschaft für Schwarzwildschäden gemeinsam mit dem Pächter. Rehwild ist im BJagdG explizit ausgenommen, viele Landesjagdgesetze schließen es jedoch wieder ein. Der Geschädigte muss den Schaden unverzüglich nach Bekanntwerden anzeigen.

Geltendmachung von Wildschäden

Wildschäden müssen vor der Jagdbehörde oder einem beauftragten Sachverständigen festgestellt werden. Die Anzeigefrist beträgt in der Regel eine Woche nach Schadenskenntnis, bei Schäden an stehenden Kulturen zwei Wochen nach Beginn der Ernte. Verspätete Meldung kann den Ersatzanspruch ausschließen. Im Streitfall entscheidet das Amtsgericht. Jagdpächter können sich vertraglich über das gesetzliche Maß hinaus zur Schadensbehebung verpflichten.

Prüfungswissen

Die Wildschadenshaftung ist ein häufiges Prüfungsthema. Merke: Haftpflichtig ist der Jagdausübungsberechtigte, nicht der Grundeigentümer. Schäden durch Rehwild: im BJagdG nicht geregelt, aber in Landesgesetzen meist erfasst. Anzeigepflicht beachten. Die Unterscheidung von Wildschäden durch Schalenwild (Haftung nach BJagdG) und durch anderes Wild (keine BJagdG-Haftung, aber ggf. Landesrecht) ist klausurrelevant.