Schadwild
Wild, das in einem bestimmten Gebiet erhebliche land- oder forstwirtschaftliche Schäden verursacht.
Als Schadwild bezeichnet man Wildtiere, die durch ihr natürliches Verhalten – Äsen, Verbiss, Wühlen, Schälen – in einem Revier oder einer Region erhebliche wirtschaftliche Schäden anrichten. Der Begriff ist kein fest definierter Rechtsbegriff, sondern eine praxisorientierte Bezeichnung, die intensive Bejagung oder die Beantragung von Ausnahmeabschüssen begründen kann.
Arten von Schadwild
Als Schadwild kommen vor allem vor: Schwarzwild (Wühlschäden auf Äckern und Wiesen), Rotwild und Rehwild (Verbiss- und Schälschäden in Forst- und Obstkulturen), Rabenvögel und Waschbär (Schäden an Bodenbrütern und Obst), Biber (Schäden an Deichen, Obstbäumen, Bewässerungsanlagen) sowie Graugänse und Nilgänse (Schäden an Grünland und Getreide). Die Feststellung als Schadwild liegt im Ermessen der Jagdbehörde und erfordert eine Abwägung von Schutzbedarf und Hegerauftrag.
Rechtliche Handlungsmöglichkeiten
Beim Vorliegen erheblicher Wildschäden kann die Jagdbehörde nach § 27 BJagdG (Schutzjagd) eine Intensivbejagung anordnen, Schonzeiten aufheben oder Sondergenehmigungen erteilen. Der Jagdausübungsberechtigte ist ohnehin zur Regulierung verpflichtet; zeigt er keine ausreichende Wirkung, kann die Behörde eingreifen. Bei geschützten Schadverursachern (z.B. Biber, Kormoran) sind Ausnahmegenehmigungen nach § 45 BNatSchG erforderlich.
Prüfungswissen
Schadwild wird in der Prüfung im Kontext von Wildschadensverhütung und Hegeauftrag abgefragt. Merke: Der Hegerauftrag (§ 1 BJagdG) verpflichtet zur Regulierung von Wildbeständen auf ein dem Lebensraum angepasstes Maß – auch um Schäden zu vermeiden. Schadwild intensiv bejagen ist Pflicht, nicht Kür. Die Schutzjagd (§ 27 BJagdG) als behördliches Instrument ist prüfungsrelevant.
Verwandte Begriffe