Gemeinschaftsjagdbezirk
Jagdbezirk, der aus allen Grundflächen einer Gemeinde besteht, die nicht zu Eigenjagdbezirken gehören.
Der Gemeinschaftsjagdbezirk umfasst alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu Eigenjagdbezirken gehören. Das Jagdrecht steht der Jagdgenossenschaft (Zusammenschluss der Grundeigentümer) zu, die es in der Regel verpachtet.
Definition
Der Gemeinschaftsjagdbezirk (GJB) gemäß § 8 BJagdG umfasst alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu Eigenjagdbezirken gehören. Er muss mindestens 150 Hektar groß sein. Die Jagdausübung steht der Jagdgenossenschaft zu, in der alle Grundeigentümer im GJB zusammengeschlossen sind.
Jagdgenossenschaft und Verpachtung
Die Jagdgenossenschaft verpachtet die Jagd in der Regel an einen oder mehrere Jagdpächter (Jagdpachtvertrag). Der Pachtvertrag regelt Laufzeit (mindestens 9 Jahre), Pachtzins und besondere Bedingungen. Die Jagdgenossenschaft beschließt in der Mitgliederversammlung über die Verpachtung.
Verwandte Begriffe